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Schöffenwahl

Informationen zur Schöffenwahl

Die nächste Schöffenwahl (Wahlperiode 2014 bis 2018) findet 2013 statt. Sollten Sie für die Schöffenperiode ab 2014 Interesse an dem Ehrenamt haben, bewerben Sie sich bitte ab August 2012. Ab Sommer 2012 finden Sie auf dieser Webseite detaillierte Hinweise zum Wahlverfahren.

Formular

Vorschlaglisten für Schöffen

Die Stadt Sarstedt hat für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 Vorschlagslisten für Schöffen beim Amtsgericht Hildesheim und Landgericht Hildesheim aufzustellen.

Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Schöffenamt interessieren, können sich bis zum 31. Januar 2013 bei der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt, bewerben.

Ein Bewerbungsformular, in das die notwendigen Daten einzutragen sind, erhalten Sie im Rathaus, Zimmer 11, im Bürgercenter oder hier zum Download.

Bei weiteren Fragen und / oder Abgabe Ihrer Bewerbung wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner bei der Stadt Sarstedt, Herrn Vahlbruch, Zimmer 11 (Standesamt), Telefon 05066 805-25 oder per Mail unter rathaus@sarstedt.de.


Hinweis für amtierende Schöffen:

Wenn Sie an einer erneuten Übernahme des Amtes interessiert sind, müssen Sie sich erneut bewerben. In diesem Fall ist auch das vor bezeichnete Bewerbungsformular zu verwenden und an die Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt, zu senden.

Bei der wiederholten Bewerbung in das Schöffenamt ist folgendes zu berücksichtigen: Personen, die in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden als Schöffen tätig gewesen sind und bei denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert, sollen nicht wiedergewählt werden. Diese Regelung bedeutet in der Praxis, dass ein Bewerber, der in den Wahlperioden 2005 bis 2008 und 2009 bis 2013 als Schöffe tätig gewesen ist, für die kommende Wahlperiode von 2014 bis 2018 nicht wieder wählbar ist. Der Bewerber kann sich erst nach einer Pause von einer Amtszeit (fünf Jahre) wieder bewerben.


Allgemeines zum Schöffenamt:

Gesucht werden Bewerber/innen, die in der Stadt Sarstedt wohnen und am 01.01.2014 zwischen 25 und 69 Jahre als sein werden. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwenig dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und –wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- körperliche Eignung.

Schöffen müssen Objektivität und Unvoreingenommenheit auch dann bewahren können, wenn der Prozess in schwierige Situationen kommt, z.B. wenn ein Verteidiger eine so genannte Konfliktverteidigung praktiziert, der Angeklagte auf Grund seines Aussehens oder Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat dem Schöffen zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung in den Medien bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Weitere Informationen über die Bedeutung der Schöffen in der Strafrechtspflege – Recht, Pflichten, Einfluss finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Vereinigung für Schöffinnen und Schöffen unter www.schoeffen.de.