Bekanntmachungen
Bekanntmachung
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt
Sitzungstermin: Donnerstag, 14.12.2023, 17:30 Uhr
Sitzungsort: Sitzungszimmer des Rathauses, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Anfragen an die Verwaltung
5. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 09.11.2023
6. Bebauungsplan Nr. 34 "im Kirchenfelde"; 3. Änderung, Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
7. Flächennutzungsplan; 25. Änderung, Auslegungsbeschluss
8. Soziale Kriterien bei öffentlichen Vergaben anwenden; Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen
9. Planungsauftrag Neubau Leinebrücke Schliekum
Sarstedt, den 01.12.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Sitzung des Rates der Stadt Sarstedt
Sitzungstermin:Dienstag, 05.12.2023, 19:00 Uhr
Sitzungsort: Stadtsaal, Wellweg 41, 31157 Sarstedt
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 19.09.2023
5. Bericht der Bürgermeisterin über wichtige Angelegenheiten
6. Anfragen an die Verwaltung
7. Bericht über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
8. Ortsfeuerwehr Schliekum; Ortsbrandmeister
9. Ortsfeuerwehr Giften, Ortsbrandmeister und stv. Ortsbrandmeister
10. Veränderung der Beteiligung an der GKHi (Gesellschaft für kommunale Immobilien mbH) durch Aufnahme der Gemeinden Hohenhameln und Algermissen als neue Gesellschafterinnen
11. Bericht über die unvermutete örtliche Prüfung der Kasse der Stadt Sarstedt im Haushaltsjahr 2023
12. Verlängerung der Interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich Kultur
13. Grundsatzentscheidung über die zukünftige Höhe der Bezuschussung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen an den Kitas St. Nicolai und St. Dionys
14. Jugendparlament für Sarstedt mit umliegenden Ortsteilen; gemeinsamer Antrag des Arbeitskreises "Pimp Your Town"
15. Wasserspender in öffentlichen Bereichen; gemeinsamer Antrag des Arbeitskreises "Pimp Your Town"
16. Förderung von Kultur; gemeinsamer Antrag des Arbeitskreises "Pimp Your Town"
17. Sanierungsgebiet: Fortschreibung der Kosten
18. Halteverbot Langer Kamp; Antrag CDU-Fraktion
19. Essen in Kindergärten und Schulen; Antrag CDU-Fraktion
20. Dachbegrünung; Antrag Gruppe SPD/GUT/W-A-S
21. Erstellung Hitzeaktionsplan; Antrag Gruppe SPD/GUT/W-A-S
22. Haushaltssatzung und -plan für das Haushaltsjahr 2024
Sarstedt, den 23.11.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
B E K A N N T M A C H U N G
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung nach 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personal- management der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätes- tens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmelde- gesetzes (BMG) widersprochen haben.
Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden.
Sarstedt, den 18.10.2023 Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019;
Entlastung der Bürgermeisterin;
Auslegung des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes
Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 19.09.2023 entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) folgenden Beschluss gefasst:
Der Jahresabschluss 2019 wird beschlossen (§ 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG).
Zudem wurde entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG folgender
Beschluss gefasst:
Der Bürgermeisterin Heike Brennecke wird gemäß § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG die Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 erteilt.
Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes liegt gemäß §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG in der Zeit vom 12.10.2023 bis zum 20.10.2023 zur Einsichtnahme im Rathaus, Steinstraße 22, Zimmer 19, während der Dienstzeiten aus. Es wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 05066 805-76 gebeten. Diese öffentliche Bekanntmachung, sowie der Jahresabschluss kann auch auf der Internetseite der Stadt Sarstedt hier eingesehen werden.
Sarstedt, den 05.10.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
BEKANNTMACHUNG
über die Auslegung
zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Erneuerung Unterwerk Rethen (Geschäftszeichen: 581ppe/014-2021#002)
Das Unterwerk Rethen längs der Bahnstrecke 1732 bei Bahn-km 14,100 - 14,200 wird an der Grenze seiner technischen Leistungsfähigkeit betrieben und soll erneuert werden. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit des Unterwerks ist vorgesehen, zuerst das neue Unterwerk unmittelbar neben der Bestandsanlage zu errichten und anschließend die Oberleitungsspeisekabel und Hochspannungsleitungen auf die neue Anlage umzuschwenken. Ermöglicht wird dies durch den Rückbau von fünf sowie Neubau von drei Bahnstromleitungsmasten. In diesem Zuge ist auch die Anbindung an das vorhandene Wegenetz vorgesehen.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Energie GmbH (Vorhabenträgerin), vom 22.02.2021 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in den Städten Laatzen sowie Sarstedt beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 27.07.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 23.10.2023 bis einschließlich 20.11.2023 (einen Monat) in der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt, Zimmer 24 während der folgenden Zeiten
Montag - Freitag 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag 14.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes: https://www.eba.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Planfeststellungsverfahren/Planfeststellungsverfahren_Formular.html?nn=2970868&cl2Categories_Zustaendigkeit=Aussenstelle_Hannover
zugänglich gemacht.
Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 04.12.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover, oder bei der oben genannten Stadt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
- Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
Sarstedt, 02.10.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“, 2. Änderung (Ortsteil Heisede)
Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 27.6.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“ (Ortsteil Heisede) gem. § 13 a BauGB als Satzung sowie die Begründung gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), sowie § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576) in den zurzeit gültigen Fassungen beschlossen.
Hiermit wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“ (Ortsteil Heisede) mit der Begründung gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht. Der Geltungsbereich ist im nebenstehenden Übersichtsplan „schwarz“ umrandet.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“ (Ortsteil Heisede) einschließlich Begründung kann im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der Sprechzeiten
Montag - Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.30 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.30 Uhr - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes kann Auskunft verlangt werden.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“ schriftlich gegenüber der Stadt Sarstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 – 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Dorfstraße, Kirchstraße, K28“ (Ortsteil Heisede) wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Sarstedt, den 05.09.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Ablesung Ihres Garten-/Zwischenzählers
zur Schmutzwasserabrechnung
Sehr geehrte Steuerpflichtige, sehr geehrter Steuerpflichtiger!
In der Zeit von August bis Anfang Oktober werden die Garten-/Zwischenzähler abgelesen. Unsere Ablesungen erfolgen von Montag bis Samstag. Leider ist keine Vorabterminierung möglich.
Teilen Sie der Stadt Sarstedt bitte innerhalb einer Woche den Zählerstand, die Zählernummer, den Ablesetag und die Grundstücksbezeichnung fernmündlich, per E-Mail oder über das Openrathaus mit.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ableser der Stadt Sarstedt
Anbei der Link zu unserer Online-Erfassung im Open Rathaus als Hilfestellung:
https://openrathaus.sarstedt.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3600/show
Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“; 13. Änderung (vereinfacht gemäß § 13 BauGB)
Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 27.6.2023 die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“ als Satzung sowie die Begründung gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGB I S. 3634), des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 (Nds. GVBI. S. 46) sowie § 58 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI S. 576) in den zurzeit gültigen Fassungen beschlossen.
Hiermit wird die 13. Änderung des Bebauungsplan Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“ mit der Begründung gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Die 13. Änderung des Bebauungsplan Nr. 47 und Örtliche Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“ mit ihrer Begründung kann im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der Sprechzeiten
Montag - Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.30 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.30 Uhr - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
eingesehen werden. Die Unterlagen können ebenfalls auf der Website der Stadt Sarstedt www.sarstedt.de/bekanntmachungen eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 mit Örtlicher Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“ mit ihrer Begründung Auskunft verlangen.
Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 3. 11 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 - 4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplanänderung und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 mit Örtlicher Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“ mit ihrer Begründung schriftlich gegenüber der Stadt Sarstedt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung über die Entschädigung von durch die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 mit Örtlicher Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“ eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 mit Örtlicher Bauvorschrift „Am Sonnenkamp“ rechtsverbindlich.
Sarstedt, 16.08.2023
Stadt Sarstedt
Amtsblätter - Hinweis zur Veröffentlichung
Das Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG nur noch in elektronischer Form gefertigt und auf der Internetseite des Landkreises entsprechend veröffentlicht. Amtsblätter (landkreishildesheim.de)
Bekanntmachung
zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
gemäß der §§ 36 Abs.2, 42 Abs.3, 50 Abs.1 bis 3 und Abs.5 des Bundesmeldegesetztes (BMG) haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz an
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs.2 BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs.3 BMG)
Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs.1 BMG)
Die Meldebehörden dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs.2 BMG)
Auf Anfrage übermitteln die Meldebehörden Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern (übermittelt werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums)
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
Auf Anfrage dürfen Meldebehörden Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Auskunft zu Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen,
müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Sarstedt abgeben. Dies kann zu den Öffnungszeiten des Bürgercenters der Stadt Sarstedt persönlich oder auf dem Postweg erfolgen.
Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits bei der Stadt Sarstedt einer Datenübermittlung widersprochen haben, brauchen dies nicht zu erneuern. Es können jederzeit Erweiterungen oder Einschränkungen der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vorgenommen werden.
Sarstedt, den 17.05.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Brennecke
BEKANNTMACHUNG
Bebauungsplan Nr. 5 „Feuerwehr Hotteln“, Ortsteil Hotteln
25. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
1) Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 03.02.2020 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 5 „Feuerwehr Hotteln“ sowie den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sarstedt gefasst.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in v.g. Sitzung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden gem. § 4 (1) BauGB beschlossen.
2) Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses für den Standort Hotteln geschaffen werden. Der bisherige Standort in der Bäckerstraße entspricht nicht mehr den heutigen baulichen Anforderungen an ein Feuerwehrgerätehaus. Da die notwendigen Baumaßnahmen nicht am bisherigen Standort durchgeführt werden können, wird ein Neubau an einem neuen Standort erforderlich.
Das Grundstück des neuen Standorts befindet sich derzeit im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Um die städtebauliche Ordnung im Plangebiet gem. § 1 (3) BauGB zu gewährleisten, soll daher der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden, in dem eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt wird.
3) Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Hotteln der Stadt Sarstedt und umfasst in der Gemarkung Hotteln, Flur 7, das Flurstück 35. Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 3.376 m².
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 und der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan (ohne Maßstab) mit einer schwarz gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Übersichtsplan(ohne Maßstab)
4) Ort und Zeitraum der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Vorentwürfe des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung sowie deren Begründungen und der Fachbeitrag Artenschutz können in der Zeit
vom 23.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023
im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der allgemeinen Sprechzeiten
montags bis freitags 9.00 – 12.00 Uhr
dienstags 14.30 – 16.00 Uhr und
donnerstags 14.30 – 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung eingesehen werden.
Die Unterlagen können ebenfalls auf der Website der Stadt Sarstedt www.sarstedt.de/bekanntmachungen eingesehen werden.
Während der o.g. Frist besteht für die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planungen. Stellungnahmen können auch schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (rathaus@sarstedt.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Sarstedt, den 10.05.2023
Bürgermeisterin
Die Dokumente stehen zum Download bereit:
25. Änderung Flächennutzungsplan_VE
Bebauungsplan Nr. 5 Feuerwehr Hotteln-Begründung_VE
25. Änderung Flächennutzungsplan-Begründung_VE
Fachbeitrag Artenschutz Feuerwehr Hotteln
Bebauungsplan Nr. 5 Feuerwehr Hotteln_VE
Interessenbekundung: Errichtung und Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Sarstedt
Die Stadt Sarstedt beabsichtigt öffentliche Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektroautos an eine Betreiberin bzw. einen Betreiber im Wege eines Interessenbekundungsverfahrens zu vergeben. Grundlage des Angebotes sind die nachfolgenden Angaben und Rahmenbedingungen.
- 1. Beschreibung Stadt Sarstedt
Die Stadt Sarstedt mit ihren rund 19 000 Einwohnerinnen und Einwohnern grenzt unmittelbar an die Region Hannover und gehört zum Landkreis Hildesheim.
Sarstedt verfügt über eine gute verkehrstechnische Infrastruktur, die Besucherinnen und Besuchern, Gewerbetreibenden und Industrieunternehmen gleichermaßen zugutekommt. Die Bundestraße 6 führt direkt durch Sarstedt und verbindet das Mittelzentrum mit den Oberzentren Hildesheim und Hannover.
Im Stadtgebiet sind bereits die folgenden öffentlich-zugänglichen Ladestationen für Elektromobilität vorhanden:
- REWE-Parkplatz Am Moorberg: ( 4x Combo Typ 2 (CCS) 150 kW und 1x Typ 2 Dose 22 kW) (abgängig – zu ersetzen)
- Am Sonnenkamp (2x Typ 2 Dose 22 kW)
- Parkplatz Innerstebad (2x Typ 2 Dose 11 kW)
- Kleistraße (1x Combo Typ 2 (CCS) 150 kW und 1x CHAdeMO 50 kW)
- Burgstraße, Ecke Weberstraße (1x Typ 2 (22kW) , 1x Combo Typ 2 (CCS) 20 kW, 1 x CHAdeMO (20 kW)) à muss ersetzt werden
- 2. Beschreibung des Vorhabens
Die Stadt Sarstedt hat beschlossen, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenraum zu erweitern, um dem zunehmenden Bedarf zu entsprechen.
Innerhalb der nächsten Jahre sollen dafür einige Doppelparkplätze im öffentlichen Raum mit Ladesäulen (je Ladesäule zwei Ladepunkte) ausgestattet werden.
Dabei wird die Stadt Sarstedt allerdings nicht selbst als Betreiberin auftreten. Sie wird dem Betreiber die öffentlichen Flächen im Rahmen der Sondernutzung zur Verfügung stellen und -soweit erforderlich- eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilen. Für beide Genehmigungen fallen Gebühren an, die der Betreiber zu tragen hat.
Die Standorte für die Aufstellung wurden bereits festgelegt. Bei Bedarf können später noch weitere Standorte dazukommen. Für den/die Anbieter besteht aber kein Exklusivrecht auf die Ladeinfrastruktur in der Stadt Sarstedt.
- 3. Aufforderung zur Interessenbekundung
Hiermit bittet die Stadt Sarstedt um eine Interessenbekundung an einer Sondernutzung für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen mit je zwei Ladepunkten für Elektrofahrzeuge an den folgenden Standorten (in Klammern die gewünschte Leistungsfähigkeit):
-Burgstraße: Vorhandene Ladesäule ersetzen (s.o.)
-An der Straßenbahn (2x AC, mind.44 kW)
-Am Bahnhof (3x AC, mind. 44 kW)
-Lönsstraße/ Giebelstieg: (2x DC, mind.150 kW)
-Vor der Kirche/Stadtbücherei: (1 x AC, mind.44 kW)
-Klei/Kleistraße (1x DC, mind.150 kW, 3x AC, mind.44 KW)
-Kiefernstraße/Rüsterwegparkplatz (1x DC, mind.44 W)
Weitere Standorte können vom Anbieter ebenfalls vorgeschlagen und geprüft werden.
3.1 Das Interesse kann nur berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Öffentliche Zugänglichkeit und Nutzung der Ladestationen (24/7)
- Stromabgabe an die Fahrzeuge über Steckerverbindung IEC 62196 Typ 2
- Übernahme der Kosten für Errichtung und Betrieb der Ladepunkte. Die Sondernutzungsgebühr für Ladesäulen beträgt 25 € / Jahr je Standort.
3.2 Darüber hinaus sind folgende Eigenschaften nachdrücklich erwünscht und werden im Rahmen der rechtlichen Regeln bevorzugt ausgewählt:
- Zusage den Betrieb über mindestens fünf Jahre zu gewährleisten.
- Innovative Technologie, z.B. Speicher, netzdienliches Laden, Lastmanagement oder Vergleichbares.
- Möglichst hohe elektrische Leistungsfähigkeit in kW (siehe Vorschlag unter pkt.3). Dabei wird ein eventuell installiertes Lastmanagement nicht negativ berücksichtigt.
- Zahlung in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt mittels Bargeld oder bargeldlose Zahlung entweder mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems oder mittels eines gängigen webbasierten Systems.
- Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom)
3.3 Interessierte werden gebeten eine Abschätzung der möglichen Realisierungszeiten beizulegen.
3.4 Die genauen Standorte (konkrete Verortung) sowie die Art der Ladesäulen sind durch den Betreiber in Absprache mit der Stadtverwaltung sowie mit dem Netzbetreiber (AVACON), zur Prüfung der technischen Machbarkeit vor Ort, festzulegen.
Bitte senden Sie Ihre Interessenbekundung inkl. Angaben zu Ihrem Unternehmen, und Angaben zu den in Kapitel 3 genannten Punkten bis zum 08.05.2023 an die Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt.
Email: rathaus@sarstedt.de
Leinenzwang für Hunde
Ab dem 1. April bis zum 15. Juli gilt in der freien Landschaft für Hunde ein Leinenzwang!
Gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind von dieser Regelung nur Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Bei Verstößen gegen die Anleinpflicht kann die Stadt Sarstedt Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängen.
Die meisten Tiere in unseren Breiten bringen ihren Nachwuchs im Frühjahr auf die Welt. Auch wenn junge Kitze, Hasen oder Küken anfangs noch keinen eigenen Wildgeruch besitzen, sind sie in höchster Gefahr, wenn sich ein frei laufender Hund in der Nähe ihres Geleges aufhält. Zwar verfolgen nicht alle freilaufenden Hunde wild lebende Tiere, aber es verenden unzählige Jungtiere qualvoll, weil sie nach Kontakt mit Hunden von ihren Eltern nicht mehr angenommen werden. Gelege, die von aufgeschreckten Bodenbrütern verlassen werden, kühlen aus und sind nicht mehr zu retten.
Naturschutz bedeutet auch die besondere Rücksichtnahme unserer tierischen Bewohner fernab des eigenen Grund und Bodens. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an die Bestimmungen halten.
Immer wieder sind einige Hundebesitzer der Meinung: Mein Hund muss nicht an die Leine, der gehorcht. Wenn das erste Kaninchen hochschreckt oder der erste Vogel hochflattert, wird so mancher eines Besseren belehrt. Es liegt in der Natur des Hundes, dass er hinterherläuft. Und leider werden dann auch die Ohren auf „Durchzug" gestellt. Wahrscheinlich wird jetzt so mancher denken: "Mein Hund ist erzogen – soll ich das arme Tier denn jetzt über 3 Monate nicht mehr laufen lassen?"
Sie können mit dem Hund joggen – an der Leine!
Sie können mit dem Hund Radfahren – an der Leine!
Sie können ihn auch intensiver in ihrem eigenen Garten beschäftigen – ohne Leine!
Tierliebe sollte nicht beim eigenen Hund aufhören.
Ganzjährig – also auch in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli – dürfen Hunde innerhalb der von der Stadt Sarstedt ausgeschilderten Freilauffläche geführt werden. Diese befindet sich direkt an der Innerste in unmittelbarer Nähe der Straße „Am Klärwerk“. Gleichwohl gilt auch dort, dass Hunde so geführt werden müssen, dass diese nicht streunen oder wildern (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 a) NWaldLG). Darüber hinaus ist auch auf andere Passanten oder Hundehalter Rücksicht zu nehmen.
Sarstedt, den 09.03.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Verunreinigungen durch Hunde und Pferde
Es muss leider immer wieder festgestellt werden, dass unsere Stadt an vielen Stellen durch Hunde- oder Pferdekot verunreinigt wird.
Sehr zum Ärger von uns allen.
Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass nach der Verordnung der Stadt Sarstedt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehrverordnung) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Tieren beauftragten Personen verpflichtet sind, den von ihren Tieren auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelegten Kot unverzüglich zu beseitigen.
Verstöße gegen die genannte Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Verantwortungsvolle Tierhalterinnen und Tierhalter entsorgen die Hinterlassenschaften ihrer Begleitung ordnungsgemäß im Müll und nicht auf öffentlichen Flächen! Dies trägt ein Stück weit zur Verbesserung der Sauberkeit in unserer Stadt bei und sollte daher im Interesse aller sein.
Sarstedt, den 09.03.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Verkündung
H a u s h a l t s s a t z u n g
der Stadt Sarstedt für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 112 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
- im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 43.120.800 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 44.518.000 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 Euro
- im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 41.784.700 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 40.406.300 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 6.502.400 Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 15.077.700 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 8.000.000 Euro 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 756.600 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- die Einzahlungen des Finanzhaushaltes 56.287.100 Euro - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 56.240.600 Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 8.000.000 Euro festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 400 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H.
2. Gewerbesteuer 365 v.H.
§ 6
Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich im Sinne des § 19 Abs. 4 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung sind Beträge bis zu 10.000 Euro.
Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf innere Verrechnungen dieses Haushaltes oder auf solche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen beziehen, die in vollem Umfang erstattet werden.
Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 Euro.
Sarstedt, den 07.12.2022
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Verkündung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Hildesheim am 04.01.2023 unter Az.: (910) 15-14-10 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 16.01.2023 – 24.01.2023 zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstr. 22, Zimmer 17, 31157 Sarstedt, öffentlich aus.
Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen bitte ich um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefon-Nr. 05066/805-79.
Im Rathaus gilt für Besucher*innen eine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz oder andere geeignete Mund- und Nase-Bedeckung).
Der Haushaltsplan wird zusätzlich im Internet auf der Homepage der Stadt Sarstedt bereitgestellt.
Sarstedt, den 09.01.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Nebentätigkeit der Bürgermeisterin der Stadt Sarstedt
Gemäß § 81 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) werden hiermit die dem Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 07.12.2022 mitgeteilten Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin ortsüblich bekannt gemacht:
Art der Nebentätigkeit Institution
Vorsitzende des Aufsichtsrates und Wasserversorgung Sarstedt GmbH
der Gesellschafterversammlung
Mitglied des Aufsichtsrates kwg Hildesheim
Mitglied im Beirat Purena GmbH
Mitglied der Gesellschafterversammlung KNRN
Mitglied im Beirat GKHi
Mitglied im Verwaltungsausschuss Agentur für Arbeit
Mitglied im Kulturbeirat Kulturbeirat des Landkreises Hildesheim
Mitglied im Arbeitsausschuss HI-Reg Hildesheim
Sarstedt, 28.12.2022
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekannmachung
Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Bekanntmachung
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personal-management der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätes-tens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundes-amt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmelde-gesetzes (BMG) widersprochen haben.
Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden.
Sarstedt, den 17.10.2022
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Verkehrsbehinderung durch Pflanzenwuchs; Rückschnitt von Büschen und Bäumen
Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung sowie der aus der Bevölkerung vorgebrachten Beschwerden wird immer wieder festgestellt, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Pflanzenwuchs beeinträchtigt wird.
Es wir daher darauf hingewiesen, dass die von den auf bebauten und unbebauten Grundstücken stehenden Büsche und Bäume in den Luftraum über dem Straßenkörper (Fahrbahn, Geh- und Radwege, Straßenseitenraum) hineinragenden Äste und Zweige bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. Freizuschneiden sind ebenfalls die durch Pflanzenwuchs verdeckten Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, amtlichen Hinweisschilder und die Straßenbeleuchtung.
Der Rückschnitt (Verkehrssicherungsschnitt) bis an die Grundstücksgrenze ist ständig in folgenden Höhen vorzunehmen:
a) Bäume über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m (siehe Beispiel c),
b) Bäume über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 m (siehe Beispiel c),
c) Büsche, Hecken usw. über Geh- und Radwege in voller Höhe (siehe Beispiel a),
d) bei Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe bis 20 cm über Oberkante Schild.
e) Bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt (Oberkante der Leuchte),
(siehe Beispiel b).
Beispiel:
Sarstedt, den 16.08.2022
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bei der Stadt Sarstedt treten zum 1.8.2022 folgende Satzungen in Kraft:
Die Benutzungsordnung für die Badestelle Sarstedter-Giftener See tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Neufassung der Hundesteuersatzung tritt zum 1.1.2023 in Kraft.
Alle Satzungen sind zusätzlich veröffentlicht unter www.sarstedt.de/Politik_Buergerservice/Ortsrecht/.
Öffentliche Bekanntmachung über die Mäh- und Krautungsarbeiten an und in den Gewässern II. Ordnung und die Gewässerschau 2022
Der Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52) führt in der Zeit vom
15. Juli 2022 bis 28. Februar 2023
umfangreiche Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durch.
Es werden zunächst die Böschungen, der zu unterhaltenen Gewässerabschnitten gemäß Unterhaltungsplan und unter Beachtung zahlreicher rechtlicher Belange gemäht. Auf diese Weise kann der ordnungsgemäße Wasserabfluss in den Gewässern sichergestellt werden. Gleichzeitig wird ein Großteil der ökologisch bedeutsamen Flora und Fauna im Gewässer belassen. Dies trägt zur natürlichen Entwicklung der Gewässer bei − insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt.
Die Nachmahd bzw. das Krauten von Gewässersohle und unterer Böschung mittels Mähkorb darf im Regelfall ab dem 1. Oktober erfolgen. Zur Gewährleistung einer gewässer-schonenden Unterhaltung werden, basierend auf den örtlichen Gegebenheiten und unserer Unterhaltungsrahmenpläne, nur bestimmte Gewässerabschnitte gemäht.
Während der Zeit der Unterhaltung muss in einem 5 m breiten Streifen ab oberer Bö-schungskante des Gewässers für Arbeitsgeräte befahrbar sein (§ 8 Unterhaltungsverordnung). Außerdem wird gemäß § 77 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) das anfallende Mähgut auf den anliegenden Flächen in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche für eine einfacherer Einarbeitung zerkleinert/gemulcht.
Wird zum Zeitpunkt der Unterhaltung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertrags-einbußen minimiert werden. Dieser ist dem Verband rechtzeitig anzuzeigen. Ist dieses nicht der Fall, müssen die An- und Hinterlieger gemäß § 77 NWG die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Es ist in unser aller Interesse, wenn die für uns arbeitenden Fachfirmen von der laut NWG möglichen Regelung, der Ablage des Mähgutes in die Kultur, keinen Gebrauch machen müssten. Da es sich allerdings auch in dieser Unterhaltungsperiode nicht vermeiden lässt, dass schon bestellte Ackerflächen durch ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden, appellieren wir hiermit erneut an alle betroffenen Flächenbewirtschaftende, zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser mehrjährige Gewässerschutzstreifen auf Ackerland entlang von Gewässern einzurichten.
Abschließend müssen wir, wie in den Vorjahren, darauf hinweisen, dass für den Zeit-raum vom 15.7.2022 – 28.02.2023 An- und Hinterlieger nach der Unterhaltungsverordnung der Region Hannover das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten zu dulden haben. Vorhandene Querzäune sind von den Anliegern mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist. Deshalb werden, falls Schäden durch das Nichtvorhanden-sein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, diese vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen.
Die diesjährige Gewässerschau findet in der Zeit vom
22. November bis 01. Dezember 2022
statt. Die Begehungspläne und Informationen zum Ablauf werden ab circa Anfang November auf unserer Homepage (glv52.de) einsehbar sein.
Eine Übersicht mit Bezirken, die geschaut werden sollen, steht - unter Vorbehalt - zum Download bereit.
Wir bitten zu beachten, dass Grundstückseigentümer*innen oder Flächenbewirtschaftende von Anliegergrundstücken an den Verbandsgewässern, nach §§ 26 und 33 Wasserverbandsgesetz den Schauführern:innen, Schaubeauftragten, Behördenvertretern:innen und Verbandszugehörigen Zutritt zu den Gewässern zu gewähren haben.
Barsinghausen, im Juni 2022
gez. E. Baumgarte gez. M. Salchow
Verbandsvorsteher Geschäftsführerin
Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52)
Satzung
über die Festlegung von Schulbezirken
für den Grundschulbereich in der Stadt Sarstedt
Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 10.05.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmung
Schulbezirke sind gemäß § 63 Abs. 2 NSchG für alle Schulen im Primarbereich unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung festzulegen. Nach Einführung verbindlicher Schulbezirke können Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nur die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gestattet ist.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung über die Festlegung von Schulbezirken gilt für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2022/2023 eingeschult werden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler gelten die bisherigen Schulbezirke weiter.
§ 3
Regenbogenschule
Der Schulbezirk für die Regenbogenschule – Offene Ganztagsgrundschule der Stadt Sarstedt – umfasst aus der Kernstadt die Bereiche, die nicht gem. § 4 dieser Satzung dem Schulbezirk der Grundschule Kastanienhof zugeordnet sind.
§ 4
Grundschule Kastanienhof
Der Schulbezirk für die Grundschule Kastanienhof – Offene Ganztagsgrundschule der Stadt Sarstedt – umfasst die Gebiete der Ortschaften Giften, Gödringen, Heisede, Hotteln, Ruthe und Schliekum sowie aus der Kernstadt die Straßen Alter Tonweg, Am Boksberg, Am Dehnenberg, Am Klärwerk, Am Teinkamp, Am Wellbrunnen, An der Bahn, Auf der Bleiche, Auf der Kassebeerenworth, Auf der Welle, August-Knoke-Platz, Bachstraße, Bahnhofstraße, Bischof-von-Ketteler-Platz, Bleekstraße, Bortumweg, Brickelweg, Brucknerweg, Brückenstraße, Carl-Orff-Weg, Dachsteinweg, Dorothea-Simon-Straße, Edith-Weyde-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße, Gartenstraße, Giebelstiegstraße, Giesener Straße, Gleiwitzer Weg, Gluckweg, Glückaufstraße, Goethestraße, Gottfried-Keller-Straße, Graf-Zeppelin-Straße, Grasweg, Gutenbergstraße, Heimgartenstraße, Heinrich-Bormann-Ring, Heinrich-Heine-Straße, Helperder Straße, Hindemithweg, Holztorstraße, Hügelstraße, Humperdinckstraße, Im Mittelfelde, Jacobistraße, Karl-Schiller-Straße, Ladestraße, Lessingstraße, Liegnitzer Straße, Lönsstraße, Loeweweg, Lortzingstraße, Ludwig-Erhard-Ring, Matthias-Claudius-Straße, Max-Reger-Weg, Melitta-Bentz-Straße, Mörikestraße, Nordring, Oppelner Straße, Otto-Lilienthal-Straße, Paul-Gerhardt-Straße, Paul-Lincke-Straße, Querstraße, Richard-Strauss-Straße, Richard-Wagner-Straße, Röntgenstraße, Saganer Straße, Schillerstraße, Schützenstraße, Schumannstraße, Schweidnitzer Weg, Sperlingslust, Stormstraße, Triftstraße, Uhlandstraße, Venedig, Vereinsstraße, Vor den Furchen, Voss-Straße, Wellweg, Wenderter Straße, Wiedemannstraße, Wiesenstraße, Wilhelm-Busch-Straße, Wilhelm-Raabe-Straße, Worthstraße, Ziegelbrennerstraße, Ziegeleistraße.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sarstedt, den 10.05.2022
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Ruhezeiten
Sommerliche Temperaturen und schönes Wetter laden zum Verweilen und Entspannen im Freien ein. Störend können dabei jedoch der durch Gartenarbeiten bedingte Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten oder andere Geräuschimmissionen empfunden werden. Um diese widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, bestehen zahlreiche gesetzliche Regelungen.
Die Stadt Sarstedt hat zur Vermeidung von Lärm Regelungen in der städtischen Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Im gesamten Stadtgebiet sind in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr (Nachtruhe) sowie in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Mittagsruhe) sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. Dieses gilt insbesondere für den Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Rasenmähern, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen, etc.).
Diese Regelungen gelten jedoch nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, also auch beispielsweise nicht für die Arbeiten des städtischen Bauhofs.
In Wohngebieten dürfen Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, dass für das Gerät das europäische Umweltzeichen vergeben worden und das Gerät mit diesem gekennzeichnet ist. Dann gelten wiederum die o.g. Regelungen zur Einhaltung von Nachtruhe und Mittagsruhe.
Zur Wahrung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses wird neben der Einhaltung der oben erläuterten Ruhezeiten zudem empfohlen, Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und vermeidbaren Lärm generell zu unterlassen.
Bekanntmachung
Verkündung
H a u s h a l t s s a t z u n g
der Stadt Sarstedt für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund des § 112 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
- im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 38.770.100 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 39.495.500 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 Euro
- im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 37.533.800 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 36.153.200 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 8.427.900 Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 17.395.400 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 8.967.500 Euro 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 739.900 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- die Einzahlungen des Finanzhaushaltes 54.929.200 Euro - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 54.288.500 Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 8.967.500 Euro festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 400 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H.
2. Gewerbesteuer 365 v.H.
Sarstedt, den 30.12.2021
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Verkündung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Hildesheim am 29.12.2021 unter Az.: (910) 15-14-10 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 10.01.2022 – 18.01.2022 zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstr. 22, Zimmer 17, 31157 Sarstedt, öffentlich aus.
Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen bitte ich um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefon-Nr. 05066/805-79.
Im Rathaus gilt für Besucher*innen eine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz oder andere geeignete Mund- und Nase-Bedeckung).
Der Haushaltsplan wird zusätzlich im Internet auf der Homepage der Stadt Sarstedt bereitgestellt.
Sarstedt, den 30.12.2021
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
7. Nachtrag
zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und
Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung
(Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)
der Stadt Sarstedt vom 16.12.2003
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgenden 7. Nachtrag beschlossen:
Artikel I
§ 13 „Gebührensätze“ erhält folgende Fassung:
Die Abwassergebühr beträgt
bei der Schmutzwasserbeseitigung 2,88 €/m³
bei der Niederschlagswasserbeseitigung 0,24 €/m²
Artikel II
Der 7. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Sarstedt tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Sarstedt, den 16.12.2021
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
B E K A N N T M A C H U N G
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung
nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen haben.
Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden.
Sarstedt, den 06.10.2021
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Ruhezeiten
Sommerliche Temperaturen und schönes Wetter laden zum Verweilen und Entspannen im Freien ein. Störend können dabei jedoch der durch Gartenarbeiten bedingte Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten oder andere Geräuschimmissionen empfunden werden. Um diese widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, bestehen zahlreiche gesetzliche Regelungen.
Die Stadt Sarstedt hat zur Vermeidung von Lärm Regelungen in § 5 der städtischen Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Im gesamten Stadtgebiet sind in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr (Nachtruhe) sowie in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Mittagsruhe) sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. Zu den Betätigungen, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können, gehört insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Rasenmähern, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen, etc.). Die städtischen Regelungen gelten aber nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, also auch beispielsweise nicht für die Arbeiten des städtischen Bauhofs.
In Wohngebieten dürfen Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, dass für das Gerät das europäische Umweltzeichen vergeben worden und das Gerät mit diesem gekennzeichnet ist. Dann gelten wiederum die o.g. Regelungen zur Einhaltung von Nachtruhe und Mittagsruhe.
Zur Wahrung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses wird neben der Einhaltung der oben erläuterten Ruhezeiten zudem empfohlen, Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und vermeidbaren Lärm generell zu vermeiden.
Bekanntmachung
Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018;
Entlastung der Bürgermeisterin;
Auslegung der Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamtes
Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 24.06.2021 entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) folgenden Beschluss gefasst:
Die Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 werden beschlossen (§ 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG).
Zudem wurde entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG folgender Beschluss gefasst:
Der Bürgermeisterin Heike Brennecke wird gemäß § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10
NKomVG die Entlastung für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 erteilt.
Die Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 mit den jeweiligen Schlussberichten des Rechnungsprüfungsamtes liegen gemäß §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG in der Zeit vom 08.07.2021 bis zum 16.07.2021 zur Einsichtnahme im Rathaus, Steinstraße 22, Zimmer 20, während der Dienstzeiten aus. Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 05066 805-28 gebeten. Die Jahresabschlüsse können auch hier eingesehen werden.
Sarstedt, den 02.07.2021
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Satzung für die Freiwillige
Feuerwehr Sarstedt
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.06.2021 die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sarstedt beschlossen.
Die Satzung kann während der Sprechzeiten montags bis freitags von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie dienstags von 14.30 Uhr – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr – 18.00 Uhr im Rathaus, der Stadt Sarstedt, Fachbereich 1, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt und unter www.sarstedt.de von jedermann eingesehen werden.
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sarstedt vom 1. Juli 2013 außer Kraft.
Die Satzung steht zum Download zur Verfügung.
Sarstedt, den 01.07.2021
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Gebührenordnung der Stadtbücherei Sarstedt
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.03.2021 folgende Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sarstedt beschlossen:
§ 1
Gebühren und Entgelte
1. Benutzungsgebühren
- Jahresbenutzungsgebühr für Erwachsene 15,00 Euro
- Jahresbenutzungsgebühr für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 5,00 Euro
sowie bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung:
- Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre 5,00 Euro
- Studentinnen und Studenten 5,00 Euro
- Auszubildende 5,00 Euro
- freiwillige Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligen-
dienstleistende bis zum 25. Lebensjahr 5,00 Euro
- Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II
(SGB II), von Wohngeld (WoGG), von Sozialhilfe (SGB XII)
oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 5,00 Euro
2. Leihgebühren
- DVDs für 1 Woche 2,00 Euro
- CDs für 2 Wochen (Erwachsene) 2,00 Euro
- CDs für 2 Wochen (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie
Ermäßigungsberechtigte) 1,00 Euro
- Tonies für 2 Wochen 1,00 Euro
- Toniebox für 2 Wochen 2,00 Euro
- Bestellung von Medien im auswärtigen Leihverkehr 1,00 Euro
Darüber hinaus sind Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in
Rechnung gestellt werden, von der Benutzerin / dem Benutzer zu tragen.
3. Versäumnisgebühren bei Leihfristüberschreitung
- Bücher und Gesellschaftsspiele je angefangene Woche 0,50 Euro
- DVDs je angefangene Woche 2,00 Euro
- CDs (Erwachsene) je angefangene Woche 2,00 Euro
- CDs (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie
Ermäßigungsberechtigte) je angefangene Woche 1,00 Euro
- Tonies je angefangene Woche 1,00 Euro
- Tonieboxen je angefangene Woche 2,00 Euro
Zusätzlich für die
- 1. Mahnung 2,50 Euro
- 2. Mahnung 5,00 Euro
- 3. Mahnung 10,00 Euro
- Abholung von Medien durch Mitarbeitende, je Botengang 15,00 Euro
4. Ersatzausstellung eines Benutzungsausweises
- für Erwachsene 3,00 Euro
- für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 1,00 Euro
- für Ermäßigungsberechtigte 1,00 Euro
5. Kostenersatz, pauschal bei
- kleineren Schäden an Büchern und Gesellschaftsspielen 0,50 Euro
- Beschädigung oder Verlust von CD- oder DVD-Hüllen 3,00 Euro
- Beschädigung eines Strichcodes 0,30 Euro
- Beschädigung Aufbewahrungsboxen für Tonies 2,00 Euro
Beschädigung oder Verlust von Medien bzw. Medienteilen:
Kosten der Wiederherstellung oder der Ersatzbeschaffung
entsprechend des Neuwertes des Mediums bzw. des Medienteils.
6. Fotokopien 0,20 Euro
§ 12
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sarstedt tritt mit Wirkung vom 01.05.2021in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.10.2010 außer Kraft.
Sarstedt, den 24.03.2021
STADT SARSTEDT
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Benutzungsordnung der Stadtbücherei Sarstedt
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.03.2021 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Sarstedt beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadtbücherei Sarstedt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Sarstedt.
(2) Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung und Unterhaltung.
(3) Jede Person ist berechtigt, die Stadtbücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu nutzen.
(4) Die Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Benutzungsgebühren, Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3
Anmeldung
(1) Für die Benutzung der Stadtbücherei sind eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzungsausweises erforderlich. Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments. Die Benutzerinnen und Benutzer bestätigen durch eigene Unterschrift, die Benutzungsordnung anzuerkennen.
(2) Benutzerinnen und Benutzer unter 18 Jahren benötigen für die Anmeldung die schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters, die / der sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren verpflichtet.
(3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Stadtbücherei Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift zeitnah mitzuteilen.
§ 4
Datenschutz
(1) Um die Leistungen der Stadtbücherei Sarstedt anbieten zu können, ist es erforderlich, personenbezogene Kundendaten in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheksinformationssystem) zu verarbeiten und zu speichern. Diese Daten werden ausschließlich zur Steuerung der Benutzung, der Ausleihe und des Mahnwesens der Stadtbücherei Sarsedt verwendet. Diese Stammdaten bestehen aus Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer und ggf. entsprechenden Angaben zu einer gesetzlichen Vertreterin / einem gesetzlichen Vertreter. Eine personenbezogene Auswertung der Nutzungsdaten findet nicht statt. Für statistische Zwecke werden anonymisierte Analysen durchgeführt. Außerdem werden Angaben bezüglich ausgeliehener Medien (Anzahl, Titel, Fristen, ggf. ausstehende Gebühren) erfasst. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Benutzungsausweises werden die Stammdaten nach 15 Monaten gelöscht, sofern nicht offene Forderungen seitens der Stadtbücherei bestehen.
§ 5
Benutzungsausweis
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ist nur mit einem gültigen Benutzungsausweis zulässig. Der Ausweis ist nur gültig nach Zahlung der Jahresbenutzungsgebühr. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr vom Tage der Ausstellung an bis zum letzten Kalendertag des Ausstellungsmonats im darauffolgenden Jahr. Sie wird um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahresbenutzungsgebühr an verlängert.
(2) Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei Sarstedt. Sein Verlust ist der Stadtbücherei Sarstedt unverzüglich anzuzeigen. Die Stadtbücherei Sarstedt veranlasst dann eine Sperrung des Benutzungsausweises. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person bzw. die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter.
(3) Für die Ausstellung eines neuen Benutzungsausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis wird eine Gebühr erhoben.
§ 6
Ausleihe, Leihfrist, Verlängerungen, Vorbestellungen
(1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.
Die Leihfrist beträgt für:
- Bücher 4 Wochen
- CDs 2 Wochen
- DVDs 1 Woche
- Gesellschaftsspiele 4 Wochen
- Tonieboxen 2 Wochen
- Tonies 2 Wochen
- Zeitschriften 1 Woche
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
(2) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
(3) Den Benutzerinnen und Benutzern ist es nicht gestattet, Medien an Dritte weiter zu verleihen.
(4) Die Stadtbücherei Sarstedt ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 7
Auswärtiger Leihverkehr
Im Bestand der Stadtbücherei Sarstedt nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliotheken gelten zusätzlich. Dabei entstehende Kosten hat die Benutzerin / der Benutzer zu tragen.
§ 8
Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Bei schriftlicher Mahnung und Einziehung von Medien werden zusätzliche Gebühren (Mahn- und Portokosten)erhoben.
(2) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingezogen.
§ 9
Behandlung der Medien, Haftung und Schadensersatz
(1) Die Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung, Beschmutzung und Verlust ist die Benutzerin / der Benutzer schadenersatzpflichtig.
(2) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei Sarstedt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Stadtbücherei Sarstedt anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Vor jeder Ausleihe sind die Medien von den Benutzerinnen und Benutzern auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet die Benutzerin / der Benutzer, auch wenn sie / ihn kein Verschulden trifft.
(5) Die Stadtbücherei Sarstedt haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien an Geräten oder sonstigen Gegenständen bei den Benutzerinnen und Benutzern entstehen.
§ 10
Verhalten in der Stadtbücherei Sarstedt, Hausrecht
(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der Nutzung der Stadtbücherei Sarstedt beeinträchtigt werden.
(2) Personen, die unter gefährlichen ansteckenden Krankheiten leiden oder in deren Wohnungen gefährliche ansteckende Krankheiten auftreten, dürfen die Stadtbücherei Sarstedt in der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht betreten.
(3) Tiere dürfen nicht in die Stadtbücherei Sarstedt mitgebracht werden.
(4) Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen und Benutzer übernimmt die Stadtbücherei Sarstedt keine Haftung.
(5) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbücherei Sarstedt wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Personal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 11
Ausschluss von der Benutzung
Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ausgeschlossen werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Sarstedt tritt mit Wirkung vom 01.05.2021in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.10.2010 außer Kraft.
Sarstedt, den 24.03.2021
STADT SARSTEDT
Die Bürgermeisterin
Verkündung
H a u s h a l t s s a t z u n g
der Stadt Sarstedt für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 112 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 26.11.2020 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 38.009.500 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 37.891.400 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 Euro
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 37.093.400 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 35.339.400 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 12.100.200 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 22.312.900 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 5.814.000 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 723.800 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- die Einzahlungen des Finanzhaushaltes 55.007.600 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 58.376.100 Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 5.814.000 Euro festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 400 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v.H.
2. Gewerbesteuer 365 v.H.
Sarstedt, den 14.12.2020
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung
Aus organisatorischen Gründen hat die Stadt Sarstedt, die Einsatzbereiche für die Straßenkehrmaschine geändert.
Ab Montag, dem 4. Mai 2020, wird die Kehrmaschine nicht wie bisher von Dienstag bis Samstag, sondern von Montag bis Freitag eingesetzt. Dieses hat zur Folge, dass die Kehrmaschine in einigen Straßen bzw. Stadt-/ Ortsteilen an anderen Tagen - als Sie es bisher gewohnt sind – eingesetzt wird. Zur Information haben wir den Ablaufplan in einer Übersicht zusammengestellt. In der linken Tabellenspalte lesen Sie, wo die Kehrmaschine bisher eingesetzt wurde, in der rechten Spalte sehen Sie, wo die Straßenreinigung ab dem 4. Mai 2020 durchgeführt wird.
Der Gesamtablaufplan steht zum Download bereit.
Falls Sie Fragen zum Ablaufplan haben, steht Ihnen Jörg Woyda per E-Mail unter joerg.woyda@sarstedt.de zur Verfügung.
Sarstedt, den 29.04.2020
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin
Nutzen Sie das Begrünungsförderprogramm der Stadt Sarstedt
Den Wert von schönen, großen Schattenbäumen konnte man in diesem Sommer besonders gut erleben. Manch einer mag da den Wunsch verspürt haben, mit einem eigenen schönen Baum auf den fortschreitenden Klimawandel reagieren zu wollen.
Da kommt das Begrünungsförderprogramm der Stadt Sarstedt gerade recht, denn jetzt beginnt langsam die beste Pflanzzeit.
Mit dem Begrünungsförderprogramm stellt die Stadt Sarstedt Feldhecken in der freien Landschaft, Streuobstbäume oder großkronige Laubbäume bestimmter Baumarten kostenlos zur Verfügung.
Während die Feldhecken in der freien Landschaft eher Landwirte oder Flurbereinigungsverbände betreffen, sind die großkronigen Laubbäume ein Angebot vornehmlich an den innerstädtischen Gartenbesitzer.
Wer also einen schönen einheimischen Laubbaum pflanzen will, wie z. B. Ahorn, Eiche, Linde oder Buche, bekommt diesen kostenlos. Auch möglich sind mittlerweile einheimische Baumarten mit einem höheren Wärmebedarf, wie z. B. Esskastanie, Elsbeere oder Speierling.
Einige fremdländische Baumarten, wie z. B. Amberbaum, Tulpenbaum oder Blauglockenbaum, runden das Angebot ab.
Weitere Informationen zu dem Begrünungsförderprogramm finden Sie hier oder Sie wenden sich direkt an das Bauamt der Stadt Sarstedt, unter Tel.: 05066 805-0.
Sarstedt, 10.10.2018
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin