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Entstehung der Standesämter

Die Kirchenbücher waren die Vorläufer der behördlichen Personenstandsbuchführung. Vereinzelt gab es schon im dritten Jahrhundert Notizen über Personen, die getauft waren. Hieraus entwickelten sich im Laufe der Zeit Taufbücher, deren Führung durch das Konzil von Trient (1545 – 1563) allgemein angeordnet wurde. Im Jahre 1614 kam eine Anordnung über die Anlegung von Totenlisten hinzu. Auch die protestantische Kirche führte im 16. Jahrhundert, fast in allen Gemeinden, Tauf-, Trau- und Sterberegister ein.

Bald merkte der Staat, dass sich die Kirchenbücher u.a. auch für eine Zählung der Bevölkerung eigneten und deshalb für ihn nützlich sein könnten. So hat dann Preußen im "Allgemeinen Landrecht" von 1794 den Kirchen vorgeschrieben, dass und wie sie Kirchenbücher über Aufgebote, Trauungen, Geburten, Taufen und Beerdigungen zu führen haben.

Aber die Ideen der Französischen Revolution führten bald im Personenstandswesen zur Trennung von Kirche und Staat. Im linksrheinischen Rheinland war durch ein Gesetz vom 20. September 1792 auf dem Gebiet der Personenstandsregisterführung die Trennung bereits vollzogen.
Am 11. März 1803 wurde dies im französischen Code Civil bekräftigt und eingehend reglementiert. Die Gemeindevorsteher hatten als Zivilstandesbeamte die staatlichen Register über Geburten, Heiraten und Sterbefälle zu führen.

Dabei blieb es auch, als das Rheinland nach den Befreiungskriegen und dem Wiener Kongress preußisch wurde. Eine Änderung trat erst ein, als zum 1. Oktober 1874 in Preußen das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung in Kraft gesetzt wurde.

Die älteste standesamtliche Beurkundung in Sarstedt datiert vom 03.10.1874.

Das Bild des Standesbeamten selbst hat sich in diesen über 100 Jahren entscheidend gewandelt. Waren früher in erster Linie der Bürgermeister oder Dorfschullehrer als Standesbeamte ehrenamtlich tätig, so wird diese Aufgabe heute in der Regel von Verwaltungsbeamten wahrgenommen. Die dem Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.

Auch das Aufgabenfeld des Standesbeamten wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher. Neben den Beurkundungen des Personenstandes und der Vorbereitung (sog. Aufgebot, seit 1. August 1998 Anmeldung der Eheschließung, seit 1. August 2001 regional auch Anmeldung von Lebenspartnerschaften) und Durchführung der Eheschließung und Begründung von Lebenspartnerschaften gehört die Ausstellung von Personenstandsurkunden zu den häufigsten Tätigkeiten im Standesamt, wo der Standesbeamte als Urkundsbeamter innerhalb seines Geschäftsbereiches öffentliche Urkunden ausstellt.

Weitere Aufgaben sind unter anderem die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, die Beurkundung und Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen in Personenstandsangelegenheiten, die Beglaubigung und Entgegennahme von namenrechtlichen Erklärungen, die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen, Entgegennahme von Erklärungen zum Kirchenaustritt und und und.....