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Kirchenaustritt

Ein Kirchenaustritt ist in Niedersachsen vor dem Standesbeamten des Wohnortes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes zu erklären.

Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.

Welche Frist müssen beachtet werden?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Rechtsgrundlage
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (KiAustrG) vom 04.07.1973, Nds. GVBl. S. 221, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 28.05.1996, Nds. GVBI. S. 242