Schleppgenehmigung: Erteilung
Leistungsbeschreibung
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. In Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte Schleppgenehmigung, erteilt werden. Dabei gilt u.a.:
- Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
- Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
- Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreises, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schleppen eines Fahrzeuges
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abschleppen von Fahrzeugen für Gewerbebetriebe