Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssammler
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition sammeln wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen. Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu sammeln. Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein (vgl. weiterführende Informationen). Erlaubnisbedürftig sind alle Waffen, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für die Sie eine Erlaubnis zum Sammeln benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren. Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu sammeln, müssen Sie
Alter Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, können Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken (Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt.). Bedürfnis Um Waffen und Munition sammeln zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde nachweisen, dass Ihre Sammlung kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technisch bedeutsam ist. Den Nachweis können Sie beispielsweise über ein Gutachten erbringen. Waffenrechtliche Zuverlässigkeit Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,
Persönliche Eignung Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
Sachkunde Um Waffen und Munition erwerben und besitzen zu dürfen, müssen Sie nachweisen, dass Sie damit auch geeignet umgehen können. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Wenn Ihre Sammlung keine schussfähigen Waffen enthält, müssen Sie gegebenenfalls keine Schussfertigkeiten haben. Diese Entscheidung trifft die zuständige Behörde. Sichere Aufbewahrung Sie müssen Waffen und Munition sicher aufbewahren. Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben, indem Sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich tragen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und Ihnen die Waffenbesitzkarte entzogen werden. Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:
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Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis zum Sammeln von erlaubnisbedürftigen Waffen und/oder Munition schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die Erlaubnis schriftlich beantragen wollen:
- Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
- Sie schicken das unterschriebene Formular und das Gutachten zum Nachweis des kulturhistorischen Wertes Ihrer Sammlung sowie das Gutachten zum Nachweis Ihrer persönlichen Eignung (sofern erforderlich) an die zuständige Waffenbehörde.
- Sie können die zuständige Waffenbehörde auch persönlich aufsuchen und den Antrag abgeben.
Wenn Sie die Erlaubnis online beantragen wollen:
- Sie reichen den Anzeige über den OnlineService der zuständigen Waffenbehörde ein.
- Das Gutachten zum Nachweis des kulturhistorischen Wertes Ihrer Sammlung laden Sie hoch.
Das gegebenenfalls erforderliche Gutachten/Zeugnis über Ihre persönliche Eignung müssen Sie per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken oder Sie bringen es persönlich vorbei.
An wen muss ich mich wenden?
Waffenbehörde
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Sie müssen nachweisen, dass Ihre Sammlung kulturhistorisch bedeutsam ist. (Bedürfnis)
- Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzen (Sachkunde).
- Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.
Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise und Informationen dazu im Bereich „Beschreibung“ auf dieser Webseite.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Nachweis des kulturhistorischen Wertes der Sammlung
- Sachkundenachweis
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
Gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 25 Jahre alt)
Rechtsgrundlage
- § 17 Waffengesetz (WaffG)
- § 4 Waffengesetz (WaffG)
- § 36 Waffengesetz (WaffG)
- § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- TN 109.1.6.2.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (All-GO)
Rechtsbehelf
Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport