Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beruf beim Jobcenter beantragen
Leistungsbeschreibung
Individuelle Arbeitshilfen unterstützen Menschen mit Behinderungen in Ausbildung oder Beruf. Das Jobcenter stimmt die Unterstützung mit Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Ihren Betrieb ab.
Beispiele für Arbeitshilfen sind Auffahrtsrampen, sanitäre Einrichtungen oder Umbauten im Betrieb. Zu den Kosten der Arbeitshilfen zählen auch die erforderlichen Nebenkosten, zum Beispiel Planungskosten, Gebühren und Gutachterkosten. Nach einer Bezuschussung wird Ihr Betrieb Eigentümer der Arbeitshilfe.
Das Jobcenter kann je nach Entscheidung die gesamten Kosten oder einen Teil der Kosten der Arbeitshilfe für Sie übernehmen.
Förderungen von Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen sind Ermessenssache, einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Verfahrensablauf
Die Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beruf können Sie nur schriftlich beantragen:
- Kontaktieren Sie Ihren Ansprechpartner oder Ihre Ansprechpartnerin im Jobcenter.
- Gemeinsam können Sie besprechen, welche Arbeitshilfen in Frage kommen.
- Die Antragsunterlagen bekommen Sie entweder per Post zugesandt oder persönlich ausgehändigt. Sofern Sie Fragen beim Ausfüllen der Anträge haben, wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner oder Ihre Ansprechpartnerin.
- Reichen Sie die Unterlagen mit den geforderten Nachweisen bei dem Jobcenter ein.
- Das Jobcenter prüft, ob der Mensch mit Behinderungen Eigentümer der Arbeitshilfe werden kann, damit er die Arbeitshilfe zum nächsten Arbeitsplatz/Arbeitgeber mitnehmen könnte.
- In diesem Fall würde die Förderung der Arbeitshilfe an den Menschen mit Behinderungen erfolgen und mit diesem abgewickelt werden.
- Das Jobcenter prüft den notwendigen Umfang der Arbeitshilfen. Sie prüft dabei auch, ob eventuell eine Besichtigung des Arbeitsplatzes nötig ist.
- Sie bekommen einen vorläufigen schriftlichen Bescheid, ob die beantragte Hilfe bewilligt wird.
- Bei einer Bewilligung schaffen Sie sich die Arbeitshilfen für Ihren Betrieb an und reichen die Rechnung bei dem Jobcenter ein.
- Zum Abschluss erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid über die konkrete Leistung.
An wen muss ich mich wenden?
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem Jobcenter einen Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb erhalten:
- Die Arbeitshilfe ist für eine dauerhafte Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben erforderlich.
- Sie müssen die Kosten für die Arbeitshilfe nicht selbst übernehmen. Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber für eine behindertengerechte Arbeitsstätte bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen zuständig.
- Die Umsetzung der Arbeitshilfe wäre für Sie unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden.
- Die Arbeitshilfe ist für einen behindertengerechten Arbeits- oder Ausbildungsplatz zusätzlich erforderlich.
- Die Person, für die die Arbeitshilfe bestimmt ist, hat eine Behinderung oder ihr droht eine Behinderung.
- Die Agentur für Arbeit ist für die Person mit (drohender) Behinderung die zuständige Rehabilitationsträgerin. Dies gilt meist bei Menschen vor der beruflichen Erstausbildung und wenn kein anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel Berufsgenossenschaft oder Deutsche Rentenversicherung) zuständig ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Kostenvoranschlag
- Arbeits- oder Ausbildungsvertrag des Menschen mit Behinderungen
- Rechnung (nachträglich nach Antragstellung einzureichen)
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag stellen müssen, bevor Sie die Arbeitshilfe kaufen, einen Kaufvertrag unterschreiben oder die Aus- oder Umbauarbeiten beginnen.
Rechtsgrundlage
- § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- § 46 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
- § 19 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
- § 164 Absatz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Rechtsbehelf
Widerspruch bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständige Stelle
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.