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Änderungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung treten am Mittwoch, 16.12.2020 in Kraft. 15.12.2020


Wappen Sarstedt(Sarstedt) Am Mittwoch, dem 16.12.2020 treten Änderungen der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-VO) in Kraft.

Kontaktbeschränkungen für die Weihnachtstage 

Grundsätzlich darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und für Angehörige die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich ist.

Zu den Angehörigen zählen dabei: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder (§ 2 Abs. 1 Nds. Corona-VO).

Diese Kontaktbeschränkungen gelten grundsätzlich auch für private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten, auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel (z.B. in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen) oder in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, stattfinden (§ 6 Abs. 1 Nds. Corona-VO).

Anstelle dieser zulässigen Aufenthalte besteht in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 die Möglichkeit, dass sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung auch mit den Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstands aufhält, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind (§ 2 Abs. 1a Nds. Corona-VO). Diese Möglichkeit besteht auch für private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten, auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel (z.B. in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen) oder in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, stattfinden (§ 6 Abs. 1 a Nds. Corona-VO).

Betriebsverbote und Dienstleistungsbeschränkungen 

Neben den bereits bestehenden Betriebsverboten und Dienstleistungs-beschränkungen sind für den Publikumsverkehr und Besuche nun auch Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, ausgenommen Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege und die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker geschlossen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Nds. Corona-VO).

Darüber hinaus untersagt die geänderte Verordnung den Verzehr der im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs abgeholten Speisen von Gastronomiebetrieben in der Öffentlichkeit innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu solchen Gastronomiebetrieben (§ 10 Abs. 1 S. 4 Nds. Corona-VO). Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, sind untersagt. Dies gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen und -tüten (§ 10 Abs. 1 a Nds. Corona-VO).

Des Weiteren sind für den Kundenverkehr und Besuche alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, geschlossen, ausgenommen die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen

     1. des Lebensmittelhandels,

     2. der Wochenmärkte in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,

     3. des landwirtschaftlichen Direktverkaufs und der Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,

     4. des Getränkehandels,

     5. der Abhol- und Lieferdienste,

     6. der Reformhäuser,

     7. der Babyfachgeschäfte,

     8. der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,

     9. der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und
          Hörgeräteakustiker,

  10.   der Tankstellen und Autowaschanlagen,

  11.   der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der
          Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,

  12.   der Banken und Sparkassen,

  13.   der Poststellen,

  14.   der Reinigungen,

  15.   der Waschsalons,

  16.   der Zeitungsverkaufsstellen,

  17.   des Tierbedarfshandels,

  18.   des Futtermittelhandels,

  19.   für den Verkauf von Weihnachtsbäumen,

  20.   des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche
          Kundinnen und Kunden,

  21.   des Brenn- und Heizstoffhandels,

  22.   des Brief- und Versandhandels,

  23.   der Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.

Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der in Nrn. 1 bis 9 und 16 bis 19 genannten Verkaufsstellen entsprechen, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig.

Zulässig ist auch die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots. Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Nrn. 1 bis 23 ist unzulässig.

Die vollständige Nds. Corona-Verordnung ist unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html abrufbar.

Weitergehende Informationen zu den bestehenden Regelungen finden Sie unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus.

Bitte beachten Sie auch die Informationen des für den Infektionsschutz zuständigen Landkreises Hildesheim unter https://www.landkreishildesheim.de/.

Ihre Ansprechpartner im Rathaus:

Heike Brennecke

Telefon: 05066 805-21, E-Mail: heike.brennecke@sarstedt.de

Fynn Gogol

Telefon: 05066 805-28, E-Mail: fynn.gogol@sarstedt.de