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Corona-Virus: FFP2 und OP-Masken auch auf dem Sarstedter Wochenmarkt. 27.01.2021


Wappen Sarstedt(Sarstedt) Nach der neuen niedersächsischen Corona-Verordnung wird die Maskenpflicht neu geregelt. Ab Montag, 25. Januar 2021, ist das Tragen von medizinischen Masken – dazu zählen sogenannte OP-Masken, FFP2-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 – in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, in Gotteshäusern oder bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen Pflicht. Die erweiterte Maskenpflicht gilt auch auf Wochenmärkten.

Folglich besteht in der Sarstedter Fußgängerzone, die sich über die Enge Straße und über den Großteil der Steinstraße erstreckt, die Pflicht, freitags zum Wochen-markt eine medizinische Maske zu tragen. Außerhalb des Wochenmarktes kann eine textile Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Als einzige Ausnahme gilt die Anordnung nicht für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können sowie für Kinder unter sechs Jahren. Kinder und Jugendliche von 6 bis 14 Jahren dürfen weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz aus Stoff, eine sogenannte Alltagsmaske, tragen.

Die Einhaltung dieses Gebots wird – ebenso wie die weiteren Regelungen der Nds. Corona-Verordnung – durch die Polizei kontrolliert, wobei Verstöße gegen die Verordnung mit Bußgeldern geahndet werden.

Weiterführende Informationen:

In Niedersachsen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske insbesondere an folgenden Orten bzw. in folgenden Situationen:

  • In den geöffneten Bereichen des Handels, hierzu zählen: Lebensmittelhandel, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Geschäfte für Optik und Hörgeräte, Banken, Poststellen etc. Die Pflicht gilt auch für die Eingangsbereiche sowie für die dazugehörigen Parkplätze.
  • Im öffentlichen Personenverkehr, das heißt in Verkehrsmitteln wie Bus, Bahn, Züge, Taxen, in Bahnhöfen, an Haltestellen und deren Wartebereichen.
  • Wenn Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m erfordern. Das gilt insbesondere in der Gesundheitsversorgung, der Pflege und bei körpernahen Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Arztpraxen.
  • In Gottesdiensten und bei anderen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und auch bei Zusammenkünften anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Die vollständige Nds. Corona-Verordnung ist unter Vorschriften der Landesregierung | Portal Niedersachsen abrufbar.

Weitergehende Informationen zum Corona-Virus unter Aktuelle Informationen zum Coronavirus | Portal Niedersachsen

Pressekontakt:

Fynn Gogol – Fachbereich 2 / Ordnungsamt -

Telefon: 05066 805-28, E-Mail: fynn.gogol@sarstedt.de

Andrea Satli - Stadtmanagerin –

Telefon-Nr. 05066 805-23, E-Mail: andrea.satli@sarstedt.de