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Leistungsbeschreibung

01.04.2024

Sie können eine Mobiler-ICT-Karte verlängern, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens fortsetzen wollen.
Für die Verlängerung sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Mobiler-ICT-Karte zu erfüllen, insbesondere dass Sie Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können.
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An wen muss ich mich wenden?

01.04.2024

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig. 


Fachlich freigegeben durch

01.04.2024

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Bearbeitungsdauer

01.04.2024

Dauer: ca. 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Voraussetzungen

01.04.2024

Sie können an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teilnehmen, wenn
Sie Ihre Schulpflicht erfüllt haben, egal ob mit oder ohne Schulabschluss. Sie noch keine Ausbildung gefunden und keine Perspektive haben, wie es in Zukunft weitergehen soll. Ihre Eingliederung in eine betriebliche Berufsausbildung nicht mit ausbildungsbegleitender Unterstützung erreicht werden kann, zum Beispiel mit der Assistierten Ausbildung. ... mehr

Rechtsgrundlage

01.04.2024

§§ 81 bis 87 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)§ 131a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)§ 180 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Welche Gebühren fallen an?

01.04.2024

Gebühr: 70 Euro
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Mobiler-ICT-Karte in Form des elektronischen Aufenthaltstitels können weitere Gebühren anfallen.
(§ 45 Aufenthaltsverordnung - Gebühren für die Aufenthaltserlaub-nis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte)
URL zur Gebüj

Rechtsgrundlage

01.04.2024

§ 16 Absatz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)§ 76 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

An wen muss ich mich wenden?

01.04.2024

Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.


Teaser

01.04.2024

Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus


Welche Unterlagen werden benötigt?

01.04.2024

Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)


Welche Fristen muss ich beachten?

01.04.2024

Keine Fristen


Fachlich freigegeben durch

01.04.2024

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Bearbeitungsdauer

01.04.2024

Die Bearbeitungsdauer ist von der jeweiligen Arbeitsbelastung des Jugendamtes abhängig.
Wird das Sorgeregister nicht bei dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt geführt, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.


Fachlich freigegeben durch

01.04.2024

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport