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Anbei weitere Informationen:

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Bekanntmachung

Sitzung des Ausschusses für Schulen und Kindertagesstätten
Sitzungstermin: Dienstag, 17.12.2024, 17:30 Uhr
Sitzungsort: Stadtsaal, Wellweg 41, 31157 Sarstedt

Tagesordnung

1. Eröffnung der Sitzung

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung

3. Einwohnerfragestunde

4. Anfragen an die Verwaltung

5. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 23.10.2024

6. Kita Stadtelternrat Sarstedt; Vorstellung

7. Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für den Grundschulbereich in der Stadt Sarstedt

8. Kindertagesstättenbedarfsplan 2024

9. Vereinbarung zwischen der Stadt Sarstedt und dem Landkreis Hildesheim zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung (Kita-Vertrag)

10. Mitteilungen

Sarstedt, den 05.12.2024

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin


Pressemitteilung

Sarstedt, 6. Dezember 2024

Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie in unmittelbarer Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz grundsätzlich verboten. Zu den pyrotechnischen Gegenständen gehören sämtliche frei verkäuflichen Silvesterknaller und -raketen.

Für die Stadt Sarstedt bedeutet dies, dass insbesondere im Innenstadtbereich in der Silvesternacht keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen! Aber auch in den Ortsteilen ist die Vorschrift in der Nähe von Fachwerkhäusern zu beachten.

Ebenso ist in Niedersachsen die Verwendung von Himmels-laternen aus Brandschutzgründen generell verboten.

Verstöße gegen das Verbot werden mit einem Bußgeld geahndet. Wer die weiter im Handel erhältlichen Himmelslaternen trotz des generellen Verbotes verwendet, haftet für entstehende Schäden und macht sich der fahrlässigen Brandstiftung strafbar.

Rücksicht und Vorsicht beim Feuerwerk

  1. Feuerwerkskörper sollten eine CE-Kennzeichnung, also eine amtliche Zulassungsnummer und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben.
  2. Nach dem Zünden ist vom Feuerwerk ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  3. Raketen sollten mit dem Führungsstab in Flaschen gestellt und gegen Umfallen gesichert werden.
  4. Feuerwerkskörper niemals von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen.
  5. Nicht auf Menschen oder Tiere zielen.
  6. "Blindgänger" nicht erneut zünden.
  7. In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.
  8. Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.
  9. Achten Sie auf notwendige Abstände zu brandempfindlichen Gebäuden wie Tankstellen, Reetdach- oder Fachwerkhäusern.
  10. Wer knallt, sollte seinen Restmüll selbst ordentlich entsorgen und nicht auf der Straße liegen lassen.

Ihre Ansprechpartnerin im Rathaus:

Vivien Becker

Stellvertretende Leitung Fachbereich 2: Ordnung und Finanzen

Telefon: 05066 805-28, E-Mail: vivien.becker@sarstedt.de




Bekanntmachung

26. Änderung des Flächennutzungsplans (Kernstadt Sarstedt)

-       Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

-       Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

1.) Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 04.12.2023 die Aufstellung der 26. Änderung des Flächennutzungsplans (Kernstadt Sarstedt) gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. In gleicher Sitzung wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

2.) Ziel und Zweck der Planung

Wesentliches Ziel der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“.

3.) Planbereich

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich in der Kernstadt Sarstedts, nördlich der „Görlitzer Straße“ und westlich der „Breslauer Straße“.  Der Geltungsbereich ist im nebenstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.

4.) Einsichtnahme

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird bekanntgemacht, dass der Entwurf der 26. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Begründung mit Umweltbericht vom

                30. September 2024 bis einschließlich 01. November 2024

auf der Internetseite der Stadt Sarstedt (http://www.sarstedt.de/bekanntmachungen) einsehbar sind. Die Internetseite der Stadt Sarstedt ist auch über das Internetportal des Landes Niedersachsen uvp.niedersachsen.de mit dem Suchbegriff "Sarstedt" zu erreichen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der folgenden Öffnungszeiten

Montag - Freitag                                     9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag                                               14.30 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag                                           14.30 Uhr - 18.00 Uhr

und nach Vereinbarung

einsehbar. Während der Veröffentlichungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen abgegeben werden. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Die Stellungnahmen können elektronisch per E-Mail (rathaus@sarstedt.de), schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, DSVGO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG).

Sarstedt, den 17.09.2024

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

 

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Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 73 „Im Kirchenfelde – großflächiger Einzelhandel“ mit Örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung i.V.m. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 34 „Im Kirchenfelde“

-       Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

-       Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

1.) Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 04.12.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 73 „Im Kirchenfelde – großflächiger Einzelhandel“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. In gleicher Sitzung wurde die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

2.) Ziel und Zweck der Planung

Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 73 ist die Festsetzung eines Sondergebietes mit Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“, für einen Lebensmittelvollversorger. Durch eine Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung erfolgen Regelungen zur Dachbegrünung und zu den Werbeanlagen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 „Im Kirchenfelde“ und seiner Änderungen werden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 73 aufgehoben.

3.) Planbereich

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich in der Kernstadt Sarstedts, nördlich der „Görlitzer Straße“ und westlich der „Breslauer Straße“. Der räumliche Geltungsbereich des B-Plans Nr. 73 entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der Teilaufhebung des B-Plans Nr. 34. Er ist im nebenstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.

4.) Einsichtnahme

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird bekanntgemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans sowie die Begründung mit Umweltbericht vom

                30. September 2024 bis einschließlich 01. November 2024

auf der Internetseite der Stadt Sarstedt (http://www.sarstedt.de/bekanntmachungen) einsehbar sind. Die Internetseite der Stadt Sarstedt ist auch über das Internetportal des Landes Niedersachsen uvp.niedersachsen.de mit dem Suchbegriff "Sarstedt" zu erreichen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der folgenden Öffnungszeiten

Montag - Freitag                                     9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag                                               14.30 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag                                           14.30 Uhr - 18.00 Uhr

und nach Vereinbarung

einsehbar. Während der Veröffentlichungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen abgegeben werden. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Die Stellungnahmen können elektronisch per E-Mail (rathaus@sarstedt.de), schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, DSVGO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG).

Sarstedt, den 17.09.2024

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

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Artenschutzrechtliche_Potenzialanalyse_0324

Auswirkungsanalyse_220324

Geotechnischer Bericht_020924

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Öffentliche Bekanntmachung über die Mäh- und Krautungsarbeiten an und in den Gewässern II. Ordnung und die Gewässerschau 2024

Der Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52) führt in der Zeit vom

15. Juli 2024 bis 28. Februar 2025

umfangreiche Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durch.

Es werden zunächst die Böschungen, der zu unterhaltenen Gewässerabschnitten gemäß Unterhaltungsplan und unter Beachtung zahlreicher rechtlicher Belange gemäht. Auf diese Weise kann der ordnungsgemäße Wasserabfluss in den Gewässern sichergestellt werden. Gleichzeitig wird ein Großteil der ökologisch bedeutsamen Flora und Fauna im Gewässer belassen. Dies trägt zur natürlichen Entwicklung der Gewässer bei.

Die Nachmahd bzw. das Krauten von Gewässersohle und unterer Böschung mittels Mähkorb darf im Regelfall ab dem 1. Oktober erfolgen. Zur Gewährleistung einer gewässerschonenden Unterhaltung werden, basierend auf den örtlichen Gegebenheiten und unserer Unterhaltungsrahmenpläne, nur bestimmte Gewässerabschnitte gemäht.

Während der Zeit der Unterhaltung muss in einem 5 m breiten Streifen ab oberer Böschungskante des Gewässers für Arbeitsgeräte befahrbar sein (§ 8 Unterhaltungsverordnung). Außerdem wird gemäß § 77 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) das anfallende Mähgut auf den anliegenden Flächen in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche für eine einfachere Einarbeitung zerkleinert/gemulcht.

Wird zum Zeitpunkt der Unterhaltung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertragseinbußen minimiert werden. Dieser Streifen ist dem Verband rechtzeitig anzuzeigen. Ist dieses nicht der Fall, müssen die An- und Hinterlieger gemäß § 77 NWG die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Es ist in unser aller Interesse, wenn die für uns arbeitenden Fachfirmen von der laut NWG möglichen Regelung, der Ablage des Mähgutes in die Kultur, keinen Gebrauch machen müssten. Da es sich allerdings auch in dieser Unterhaltungsperiode nicht vermeiden lässt, dass schon bestellte Ackerflächen durch ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden, appellieren wir hiermit erneut an alle betroffenen Flächenbewirtschaftende, zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser mehrjährige Gewässerschutzstreifen entlang von Gewässern einzurichten.

Abschließend müssen wir, wie in den Vorjahren, darauf hinweisen, dass für den Zeitraum vom 15.7.2024 – 28.02.2025 An- und Hinterlieger nach der Unterhaltungsverordnung der Region Hannover das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten und das Betreten durch Verbands- sowie Firmenpersonal zu dulden haben (§ 113 NWG). Vorhandene Querzäune sind von den Anliegenden mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist. Deshalb werden, falls Schäden durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, diese vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen.

Die diesjährige Gewässerschau findet in der Zeit vom

20. bis 29. November 2024

statt. Die Begehungspläne und Informationen zum Ablauf werden ab circa Anfang November auf unserer Homepage (glv52.de) einsehbar sein.

Wir bitten zu beachten, dass Grundstückseigentümer*innen oder Flächenbewirtschaftende von Anliegergrundstücken an den Verbandsgewässern, nach §§ 26 und 33 Wasserverbandsgesetz den Schauführer:innen, Schaubeauftragten, Behördenvertretern:innen und Verbandszugehörigen Zutritt zu den Gewässern zu gewähren haben.

Barsinghausen, im Juni 2024

Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52)

gez. E. Baumgarte                                                                                                         

Verbandsvorsteher 

 

 


  

B E K A N N T M A C H U N G

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung nach 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personal- management der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätes- tens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmelde- gesetzes (BMG) widersprochen haben.

Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden.

Sarstedt, den 18.10.2023 Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin 

  

  

    


  

Bekanntmachung

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

gemäß der §§ 36 Abs.2, 42 Abs.3, 50 Abs.1 bis 3 und Abs.5 des Bundesmeldegesetztes (BMG) haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz an

  1. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs.2 BMG)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden

  1. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs.3 BMG)

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

  1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs.1 BMG)

Die Meldebehörden dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

 

  1. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs.2 BMG)

Auf Anfrage übermitteln die Meldebehörden Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern (übermittelt werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums)

 

  1. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Auf Anfrage dürfen Meldebehörden Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Auskunft zu Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen,

müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Sarstedt abgeben. Dies kann zu den Öffnungszeiten des Bürgercenters der Stadt Sarstedt persönlich oder auf dem Postweg erfolgen.

Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits bei der Stadt Sarstedt einer Datenübermittlung widersprochen haben, brauchen dies nicht zu erneuern. Es können jederzeit Erweiterungen oder Einschränkungen der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vorgenommen werden.

Sarstedt, den 17.05.2023

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

Brennecke  


   

Bekannmachung  

Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)



Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personal-management der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätes-tens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundes-amt für Personalmanagement der Bundeswehr.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmelde-gesetzes (BMG) widersprochen haben.

Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden.

Sarstedt, den 17.10.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

Bei der Stadt Sarstedt treten zum 1.8.2022 folgende Satzungen in Kraft:

Die Benutzungsordnung für die Badestelle Sarstedter-Giftener See tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Die Neufassung der Hundesteuersatzung tritt zum 1.1.2023 in Kraft. 

Alle Satzungen sind zusätzlich veröffentlicht unter www.sarstedt.de/Politik_Buergerservice/Ortsrecht/.              

      

  

      

         

   

   

Bekanntmachung

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Sarstedt

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.06.2021 die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sarstedt beschlossen.

Die Satzung kann während der Sprechzeiten montags bis freitags von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie dienstags von 14.30 Uhr – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr – 18.00 Uhr im Rathaus,  der Stadt Sarstedt, Fachbereich 1, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt und unter www.sarstedt.de von jedermann eingesehen werden.

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sarstedt vom 1. Juli 2013 außer Kraft.

Die Satzung steht zum Download zur Verfügung. 

Sarstedt, den 01.07.2021

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

           


                        


Bekanntmachung

Aus organisatorischen Gründen hat die Stadt Sarstedt, die Einsatzbereiche für die Straßenkehrmaschine geändert.

Ab Montag, dem 4. Mai 2020, wird die Kehrmaschine nicht wie bisher von Dienstag bis Samstag, sondern von Montag bis Freitag eingesetzt. Dieses hat zur Folge, dass die Kehrmaschine in einigen Straßen bzw. Stadt-/ Ortsteilen an anderen Tagen - als Sie es bisher gewohnt sind – eingesetzt wird. Zur Information haben wir den Ablaufplan in einer Übersicht zusammengestellt. In der linken Tabellenspalte lesen Sie, wo die Kehrmaschine bisher eingesetzt wurde, in der rechten Spalte sehen Sie, wo die Straßenreinigung ab dem 4. Mai 2020 durchgeführt wird.

Der Gesamtablaufplan steht zum Download bereit. 

Falls Sie Fragen zum Ablaufplan haben, steht Ihnen Jörg Woyda per E-Mail unter joerg.woyda@sarstedt.de zur Verfügung.

Sarstedt, den 29.04.2020

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin