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Bekanntmachungen

Bekanntmachung

Sitzung des Rates der Stadt Sarstedt
Sitzungstermin: Dienstag, 12.03.2024, 19:00 Uhr
Sitzungsort: Stadtsaal, Wellweg 41, 31157 Sarstedt

Tagesordnung

1. Eröffnung der Sitzung

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung

3. Einwohnerfragestunde

4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 05.12.2023

5. Bericht der Bürgermeisterin über wichtige Angelegenheiten und wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

6. Anfragen an die Verwaltung

7. Ausschuss für Schulen und Kindertagesstätten; Besetzung der hinzugewählten Ausschussmitglieder

8. Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wasserversorgung Sarstedt GmbH

9. Ortsfeuerwehr Ruthe; Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis

10. Förderung der Ehrenamtlichkeit - Ehrenamtskarte : Weitere Vergünstigungen; Antrag der Gruppe SPD/GUT/W-A-S

11. Bericht zur Sportentwicklung in der Stadt Sarstedt

12. Innerstebad Sarstedt; Erhöhung der Eintrittspreise

13. Ausweitung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) vom Bahnhof in die Gewerbegebiete

14. Fortschreibung des Radverkehrskonzepts

15. Radverkehr Breslauer Straße; Antrag der Gruppe SPD/ GUT/ W-A-S

16. Erhöhung Ruther Straße; Antrag der Gruppe SPD/ GUT/ W-A-S

Sarstedt, den 29.02.2024

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin




 Verkündung

H a u s h a l t s s a t z u n g

der Stadt Sarstedt für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 112 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 05.12.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

  1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf 46.623.800 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 49.241.700 Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge auf 10.000 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro

 

2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 45.291.200 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 45.029.700 Euro

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 5.661.800 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 18.300.000 Euro

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 10.000.000 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 4.396.500 Euro

festgesetzt.

 

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

- die Einzahlungen des Finanzhaushaltes 60.953.000 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 67.726.200 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2024 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 6.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer

1.1   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                400 v.H.

1.2   für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                          400 v.H.

2.     Gewerbesteuer                                                                                           365 v.H.

                                                                        § 6

Unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG und unerheblich im Sinne des § 19 Abs. 4 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung sind Beträge bis zu 20.000 Euro.

Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich auf innere Verrechnungen dieses Haushaltes oder auf solche über- und außerplanmäßigen Aufwendungen beziehen, die in vollem Umfang erstattet werden.

Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 Euro.

Sarstedt, den 05.12.2023

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

 

 

 

Verkündung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Hildesheim am 19.01.2024 unter Az.: (910) 15-14-10 erteilt worden.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 29.01. – 06.02.2024 zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstr. 22, Zimmer 17, 31157 Sarstedt, öffentlich aus.

Der Haushaltsplan steht zum Download bereit. 

Sarstedt, den 22.01.2024

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin 


 



 

B E K A N N T M A C H U N G

Bebauungsplan Nr. 1 „Hoher Kamp“, 10. Änderung

1. Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.7.2023, hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Sarstedt am 19.06.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hoher Kamp“ und Örtliche Bauvorschrift, 10. Änderung sowie zeitgleich die öffentliche Auslegung des Ent­wurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Die von der Planung berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden zeitgleich gem. § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a BauGB beteiligt

2. Planbereich

Der Planbereich befindet sich im Südosten der Kernstadt Sarstedt östlich der Lindenallee und um den Wacholderweg. Der Geltungsbereich ist im nachfolgend dargestellten Übersichtsplan durch eine schwarze Umrandung gekennzeichnet.

11.01.2024


  1. 3.  Ziel und Zweck der Planung

Durch Aufweitung der überbaubaren Flächen sollen die Möglichkeiten, bauliche Anlagen auf den Grundstücken zu verteilen, erweitert werden. Durch eine Erhöhung der Grundflächenzahl von bislang 0,3 um 0,1 auf zukünftig 0,4 kann eine entsprechend flächensparendere Bebauung ermöglicht werden.

  1. 4.    Einsichtnahme

Der Entwurf des Bebauungsplanes Sarstedt Nr. 1 „Hoher Kamp“, 10. Änderung, mit Begründung wird gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom

23.1.2023 bis einschließlich 23.2.2023

zur Unterrichtung und Erörterung im Rathaus der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt im Fachbereich 3, Zimmer 24 während der Sprechzeiten

Montag bis Freitag                 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag                                 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag                            14:00 Uhr - 18:00 Uhr

(sonstige Gesprächstermine nach Vereinbarung)

öffentlich ausgelegt.

Sämtliche das Verfahren betreffende Unterlagen sind auf der Homepage der Stadt Sarstedt

https://www.Sarstedt.de/rathaus-politik/amtliche-bekanntmachungen einsehbar.

Der Entwurf mit Begründung kann von jedermann eingesehen werden. Anregungen können während der Auslegungsfrist schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (info@Sarstedt.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) der Stadt Sarstedt übermittelt oder während der Sprechzeiten nach telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorgebracht werden.

Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter

https://uvp.niedersachsen.de/

eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Stadt Sarstedt in die Suchmaske ein.

Die zulässige Grundfläche erreicht den Grenzwert von 20.000 m² nicht. Durch die Planung wird kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durch­führung einer Umwelt­verträglichkeits­prüfung begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Ziele des Artenschutzes, Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutz­gesetzes beeinträchtigt werden könnten.

Der Bebauungsplan kann damit im beschleunigten Ver­fahren aufgestellt werden. Von einer Umweltprüfung mit anschließen­dem Umweltbericht wird gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung wird entsprechend den gesetzlichen Vor­gaben nicht durchgeführt.

Den Bebauungsplan und Begründung finden Sie hier: SA126 Hoher Kamp 10. Änderung 21-12-2023 [PDF-Dokument: 1.1 MB]

Sarstedt, den 10.01.2024

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

 

 

 

Kommunales Energiemanagement

Energiebericht 2022 für Sarstedt ist öffentlich

Paragraf 17 des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes (NKlimaG) verpflichtet die niedersächsischen Kommunen zur regelmäßigen Erstellung und Veröffentlichung eines kommunalen Energieberichtes. Der kommunale Energiebericht muss danach mindestens folgende Angaben enthalten:


1. die jährlichen Kosten, Verbräuche und CO2-Emissionen der kommunalen Liegenschaften
2. Kennwerte in kWh/m²/a
3. Witterungsbereinigung für Heizenergie


Er ist erstmalig zu erstellen für das Jahr 2022 und bis zum 31.12.2023 zu veröffentlichen. 

Anschließend beträgt der vorgeschriebene Berichtszeitraum drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre.

Den Energiebericht 2022 der Stadt Sarstedt finden Sie

Energiebericht 2022 Stadt Sarstedt (002) [PDF-Dokument: 654 kB]

Ihre Ansprechpartnerinnen im Rathaus:

Kerstin Sobania, Klimaschutzmanagerin

Telefon: 05066 805-47, E-Mail kerstin.sobania@sarstedt.de

 



Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie in unmittelbarer Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz grundsätzlich verboten. Zu den pyrotechnischen Gegenständen gehören sämtliche frei verkäuflichen Silvesterknaller und -raketen.

Für die Stadt Sarstedt bedeutet dies, dass insbesondere im Innenstadtbereich in der Silvesternacht keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen! Aber auch in den Ortsteilen ist die Vorschrift in der Nähe von Fachwerkhäusern zu beachten.

Ebenso ist in Niedersachsen die Verwendung von Himmelslaternen aus Brandschutzgründen generell verboten.

Verstöße gegen das Verbot werden mit einem Bußgeld geahndet. Wer die weiter im Handel erhältlichen Himmelslaternen trotz des generellen Verbotes verwendet, haftet für entstehende Schäden und macht sich der fahrlässigen Brandstiftung strafbar.

Rücksicht und Vorsicht beim Feuerwerk

  1. Feuerwerkskörper sollten eine CE-Kennzeichnung, also eine amtliche Zulassungsnummer und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben.
  2. Nach dem Zünden ist vom Feuerwerk ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  3. Raketen sollten mit dem Führungsstab in Flaschen gestellt und gegen Umfallen gesichert werden.
  4. Feuerwerkskörper niemals von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen.
  5. Nicht auf Menschen oder Tiere zielen.
  6. "Blindgänger" nicht erneut zünden.
  7. In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.
  8. Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.
  9. Achten Sie auf notwendige Abstände zu brandempfindlichen Gebäuden wie Tankstellen, Reetdach- oder Fachwerkhäusern.
  10. Wer knallt, sollte seinen Restmüll selbst ordentlich entsorgen und nicht auf der Straße liegen lassen.

Sarstedt, den 19.12.2023

Die Bürgermeisterin

  

  

B E K A N N T M A C H U N G

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung nach 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personal- management der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätes- tens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmelde- gesetzes (BMG) widersprochen haben.

Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden.

Sarstedt, den 18.10.2023 Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin 

  

  

Bekanntmachung

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019;

Entlastung der Bürgermeisterin;
Auslegung des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes

Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 19.09.2023 entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) folgenden Beschluss gefasst:

Der Jahresabschluss 2019 wird beschlossen (§ 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG).

Zudem wurde entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG folgender

Beschluss gefasst:

Der Bürgermeisterin Heike Brennecke wird gemäß § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG die Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 erteilt.

Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes liegt gemäß §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG in der Zeit vom 12.10.2023 bis zum 20.10.2023 zur Einsichtnahme im Rathaus, Steinstraße 22, Zimmer 19, während der Dienstzeiten aus. Es wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 05066 805-76 gebeten. Diese öffentliche Bekanntmachung, sowie der Jahresabschluss kann auch auf der Internetseite der Stadt Sarstedt hier eingesehen werden.

Sarstedt, den 05.10.2023

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin



BEKANNTMACHUNG

über die Auslegung

zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Erneuerung Unterwerk Rethen  (Geschäftszeichen: 581ppe/014-2021#002)

Das Unterwerk Rethen längs der Bahnstrecke 1732 bei Bahn-km 14,100 - 14,200 wird an der Grenze seiner technischen Leistungsfähigkeit betrieben und soll erneuert werden. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit des Unterwerks ist vorgesehen, zuerst das neue Unterwerk unmittelbar neben der Bestandsanlage zu errichten und anschließend die Oberleitungsspeisekabel und Hochspannungsleitungen auf die neue Anlage umzuschwenken. Ermöglicht wird dies durch den Rückbau von fünf sowie Neubau von drei Bahnstromleitungsmasten. In diesem Zuge ist auch die Anbindung an das vorhandene Wegenetz vorgesehen.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Energie GmbH (Vorhabenträgerin), vom 22.02.2021 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in den Städten Laatzen sowie Sarstedt beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 27.07.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 23.10.2023 bis einschließlich 20.11.2023 (einen Monat) in der Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt, Zimmer 24 während der folgenden Zeiten

Montag - Freitag 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag 14.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr

           und nach Vereinbarung

Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes: https://www.eba.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Planfeststellungsverfahren/Planfeststellungsverfahren_Formular.html?nn=2970868&cl2Categories_Zustaendigkeit=Aussenstelle_Hannover

zugänglich gemacht.

Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 04.12.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover, oder bei der oben genannten Stadt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  2. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
  5. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

Sarstedt, 02.10.2023

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

 

    

Bekanntmachung

Ablesung Ihres Garten-/Zwischenzählers

zur Schmutzwasserabrechnung

Sehr geehrte Steuerpflichtige, sehr geehrter Steuerpflichtiger!

In der Zeit von August bis Anfang Oktober werden die Garten-/Zwischenzähler abgelesen. Unsere Ablesungen erfolgen von Montag bis Samstag. Leider ist keine Vorabterminierung möglich.

Teilen Sie der Stadt Sarstedt bitte innerhalb einer Woche den Zählerstand, die Zählernummer, den Ablesetag und die Grundstücksbezeichnung fernmündlich, per E-Mail oder über das Openrathaus mit.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ableser der Stadt Sarstedt


Anbei der Link zu unserer Online-Erfassung im Open Rathaus als Hilfestellung:


https://openrathaus.sarstedt.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3600/show


  

 

 

Amtsblätter - Hinweis zur Veröffentlichung

Das Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG nur noch in elektronischer Form gefertigt und auf der Internetseite des Landkreises entsprechend veröffentlicht. Amtsblätter (landkreishildesheim.de) 


  

Bekanntmachung

zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

gemäß der §§ 36 Abs.2, 42 Abs.3, 50 Abs.1 bis 3 und Abs.5 des Bundesmeldegesetztes (BMG) haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz an

  1. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs.2 BMG)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden

  1. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs.3 BMG)

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

  1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs.1 BMG)

Die Meldebehörden dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

 

  1. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs.2 BMG)

Auf Anfrage übermitteln die Meldebehörden Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern (übermittelt werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums)

 

  1. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Auf Anfrage dürfen Meldebehörden Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Auskunft zu Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen,

müssen eine schriftliche Erklärung bei der Stadt Sarstedt abgeben. Dies kann zu den Öffnungszeiten des Bürgercenters der Stadt Sarstedt persönlich oder auf dem Postweg erfolgen.

Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits bei der Stadt Sarstedt einer Datenübermittlung widersprochen haben, brauchen dies nicht zu erneuern. Es können jederzeit Erweiterungen oder Einschränkungen der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vorgenommen werden.

Sarstedt, den 17.05.2023

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

Brennecke 



 

Interessenbekundung: Errichtung und Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Sarstedt

Die Stadt Sarstedt beabsichtigt öffentliche Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektroautos an eine Betreiberin bzw. einen Betreiber im Wege eines Interessenbekundungsverfahrens zu vergeben. Grundlage des Angebotes sind die nachfolgenden Angaben und Rahmenbedingungen.

  1. 1.     Beschreibung Stadt Sarstedt

Die Stadt Sarstedt mit ihren rund 19 000 Einwohnerinnen und Einwohnern grenzt unmittelbar an die Region Hannover und gehört zum Landkreis Hildesheim.

Sarstedt verfügt über eine gute verkehrstechnische Infrastruktur, die Besucherinnen und Besuchern, Gewerbetreibenden und Industrieunternehmen gleichermaßen zugutekommt. Die Bundestraße 6 führt direkt durch Sarstedt und verbindet das Mittelzentrum mit den Oberzentren Hildesheim und Hannover.

Im Stadtgebiet sind bereits die folgenden öffentlich-zugänglichen Ladestationen für Elektromobilität vorhanden:

  • REWE-Parkplatz Am Moorberg: ( 4x Combo Typ 2 (CCS) 150 kW  und 1x Typ 2 Dose 22 kW) (abgängig – zu ersetzen)
  • Am Sonnenkamp (2x Typ 2 Dose 22 kW)
  • Parkplatz Innerstebad (2x Typ 2 Dose 11 kW)
  • Kleistraße (1x Combo Typ 2 (CCS) 150 kW und 1x CHAdeMO 50 kW)
  • Burgstraße, Ecke Weberstraße (1x Typ 2 (22kW) , 1x Combo Typ 2 (CCS) 20 kW, 1 x CHAdeMO (20 kW)) à muss ersetzt werden
  1. 2.     Beschreibung des Vorhabens

Die Stadt Sarstedt hat beschlossen, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Straßenraum zu erweitern, um dem zunehmenden Bedarf zu entsprechen.

Innerhalb der nächsten Jahre sollen dafür einige Doppelparkplätze im öffentlichen Raum mit Ladesäulen (je Ladesäule zwei Ladepunkte) ausgestattet werden.

Dabei wird die Stadt Sarstedt allerdings nicht selbst als Betreiberin auftreten. Sie wird dem Betreiber die öffentlichen Flächen im Rahmen der Sondernutzung zur Verfügung stellen und -soweit erforderlich- eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilen. Für beide Genehmigungen fallen Gebühren an, die der Betreiber zu tragen hat.

Die Standorte für die Aufstellung wurden bereits festgelegt. Bei Bedarf können später noch weitere Standorte dazukommen. Für den/die Anbieter besteht aber kein Exklusivrecht auf die Ladeinfrastruktur in der Stadt Sarstedt.

  1. 3.     Aufforderung zur Interessenbekundung

Hiermit bittet die Stadt Sarstedt um eine Interessenbekundung an einer Sondernutzung für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen mit je zwei Ladepunkten für Elektrofahrzeuge an den folgenden Standorten (in Klammern die gewünschte Leistungsfähigkeit):

-Burgstraße: Vorhandene Ladesäule ersetzen (s.o.)

-An der Straßenbahn (2x AC, mind.44 kW)

-Am Bahnhof (3x AC, mind. 44 kW)

-Lönsstraße/ Giebelstieg: (2x DC, mind.150 kW)

-Vor der Kirche/Stadtbücherei: (1 x AC, mind.44 kW)

-Klei/Kleistraße (1x DC, mind.150 kW, 3x AC, mind.44 KW)

-Kiefernstraße/Rüsterwegparkplatz (1x DC, mind.44 W)

Weitere Standorte können vom Anbieter ebenfalls vorgeschlagen und geprüft werden.

3.1   Das Interesse kann nur berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Öffentliche Zugänglichkeit und Nutzung der Ladestationen (24/7)
  • Stromabgabe an die Fahrzeuge über Steckerverbindung IEC 62196 Typ 2
  • Übernahme der Kosten für Errichtung und Betrieb der Ladepunkte. Die Sondernutzungsgebühr für Ladesäulen beträgt 25 € / Jahr je Standort.

3.2   Darüber hinaus sind folgende Eigenschaften nachdrücklich erwünscht und werden im Rahmen der rechtlichen Regeln bevorzugt ausgewählt:

  • Zusage den Betrieb über mindestens fünf Jahre zu gewährleisten.
  • Innovative Technologie, z.B. Speicher, netzdienliches Laden, Lastmanagement oder Vergleichbares.
  • Möglichst hohe elektrische Leistungsfähigkeit in kW (siehe Vorschlag unter pkt.3). Dabei wird ein eventuell installiertes Lastmanagement nicht negativ berücksichtigt.
  • Zahlung in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt mittels Bargeld oder bargeldlose Zahlung entweder mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems oder mittels eines gängigen webbasierten Systems.
  • Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom)

3.3   Interessierte werden gebeten eine Abschätzung der möglichen Realisierungszeiten beizulegen.

3.4   Die genauen Standorte (konkrete Verortung) sowie die Art der Ladesäulen sind durch den Betreiber in Absprache mit der Stadtverwaltung sowie mit dem Netzbetreiber (AVACON), zur Prüfung der technischen Machbarkeit vor Ort, festzulegen.

 

Bitte senden Sie Ihre Interessenbekundung inkl. Angaben zu Ihrem Unternehmen,  und Angaben zu den in Kapitel 3 genannten Punkten bis zum 08.05.2023 an die Stadt Sarstedt, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt.

Email: rathaus@sarstedt.de 

 

  

 Leinenzwang für Hunde

Ab dem 1. April bis zum 15. Juli gilt in der freien Landschaft für Hunde ein Leinenzwang!

Gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind von dieser Regelung nur Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Bei Verstößen gegen die Anleinpflicht kann die Stadt Sarstedt Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängen.
Die meisten Tiere in unseren Breiten bringen ihren Nachwuchs im Frühjahr auf die Welt. Auch wenn junge Kitze, Hasen oder Küken anfangs noch keinen eigenen Wildgeruch besitzen, sind sie in höchster Gefahr, wenn sich ein frei laufender Hund in der Nähe ihres Geleges aufhält. Zwar verfolgen nicht alle freilaufenden Hunde wild lebende Tiere, aber es verenden unzählige Jungtiere qualvoll, weil sie nach Kontakt mit Hunden von ihren Eltern nicht mehr angenommen werden. Gelege, die von aufgeschreckten Bodenbrütern verlassen werden, kühlen aus und sind nicht mehr zu retten.

Naturschutz bedeutet auch die besondere Rücksichtnahme unserer tierischen Bewohner fernab des eigenen Grund und Bodens. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an die Bestimmungen halten.

Immer wieder sind einige Hundebesitzer der Meinung: Mein Hund muss nicht an die Leine, der gehorcht. Wenn das erste Kaninchen hochschreckt oder der erste Vogel hochflattert, wird so mancher eines Besseren belehrt. Es liegt in der Natur des Hundes, dass er hinterherläuft. Und leider werden dann auch die Ohren auf „Durchzug" gestellt. Wahrscheinlich wird jetzt so mancher denken: "Mein Hund ist erzogen – soll ich das arme Tier denn jetzt über 3 Monate nicht mehr laufen lassen?"

Sie können mit dem Hund joggen – an der Leine!
Sie können mit dem Hund Radfahren – an der Leine!
Sie können ihn auch intensiver in ihrem eigenen Garten beschäftigen – ohne Leine!

Tierliebe sollte nicht beim eigenen Hund aufhören.

Ganzjährig – also auch in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli – dürfen Hunde innerhalb der von der Stadt Sarstedt ausgeschilderten Freilauffläche geführt werden. Diese befindet sich direkt an der Innerste in unmittelbarer Nähe der Straße „Am Klärwerk“. Gleichwohl gilt auch dort, dass Hunde so geführt werden müssen, dass diese nicht streunen oder wildern (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 a) NWaldLG). Darüber hinaus ist auch auf andere Passanten oder Hundehalter Rücksicht zu nehmen.

Sarstedt, den 09.03.2023

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

 



Verunreinigungen durch Hunde und Pferde

Es muss leider immer wieder festgestellt werden, dass unsere Stadt an vielen Stellen durch Hunde- oder Pferdekot verunreinigt wird.

Sehr zum Ärger von uns allen.

Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass nach der Verordnung der Stadt Sarstedt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehrverordnung) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Tieren beauftragten Personen verpflichtet sind, den von ihren Tieren auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelegten Kot unverzüglich zu beseitigen.

Verstöße gegen die genannte Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

Verantwortungsvolle Tierhalterinnen und Tierhalter entsorgen die Hinterlassenschaften ihrer Begleitung ordnungsgemäß im Müll und nicht auf öffentlichen Flächen! Dies trägt ein Stück weit zur Verbesserung der Sauberkeit in unserer Stadt bei und sollte daher im Interesse aller sein.

Sarstedt, den 09.03.2023
Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin


 

  

Bekanntmachung

Nebentätigkeit der Bürgermeisterin der Stadt Sarstedt

Gemäß § 81 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) werden hiermit die dem Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 07.12.2022 mitgeteilten Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin ortsüblich bekannt gemacht:

Art der Nebentätigkeit                                            Institution

Vorsitzende des Aufsichtsrates und                          Wasserversorgung Sarstedt GmbH

der Gesellschafterversammlung      

Mitglied des Aufsichtsrates                                       kwg Hildesheim

Mitglied im Beirat                                                      Purena GmbH

Mitglied der Gesellschafterversammlung                  KNRN

Mitglied im Beirat                                                      GKHi

Mitglied im Verwaltungsausschuss                           Agentur für Arbeit

Mitglied im Kulturbeirat                                            Kulturbeirat des Landkreises Hildesheim

Mitglied im Arbeitsausschuss                                   HI-Reg Hildesheim

Sarstedt, 28.12.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin


   

Bekannmachung  

Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)



Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personal-management der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätes-tens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundes-amt für Personalmanagement der Bundeswehr.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmelde-gesetzes (BMG) widersprochen haben.

Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden.

Sarstedt, den 17.10.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

     

    

Bekanntmachung

Verkehrsbehinderung durch Pflanzenwuchs; Rückschnitt von Büschen und Bäumen

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung sowie der aus der Bevölkerung vorgebrachten Beschwerden wird immer wieder festgestellt, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Pflanzenwuchs beeinträchtigt wird.

Es wir daher darauf hingewiesen, dass die von den auf bebauten und unbebauten Grundstücken stehenden Büsche und Bäume in den Luftraum über dem Straßenkörper (Fahrbahn, Geh- und Radwege, Straßenseitenraum) hineinragenden Äste und Zweige bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. Freizuschneiden sind ebenfalls die durch Pflanzenwuchs verdeckten Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, amtlichen Hinweisschilder und die Straßenbeleuchtung.

Der Rückschnitt (Verkehrssicherungsschnitt) bis an die Grundstücksgrenze ist ständig in folgenden Höhen vorzunehmen:

a)     Bäume über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m (siehe Beispiel c),

b)     Bäume über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 m (siehe Beispiel c),

c)     Büsche, Hecken usw. über Geh- und Radwege in voller Höhe (siehe Beispiel a),

d)     bei Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe bis 20 cm über Oberkante Schild.

e)     Bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt (Oberkante der Leuchte),

(siehe Beispiel b).

Beispiel:

BaumSchnitt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sarstedt, den 16.08.2022

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

  

    

Bei der Stadt Sarstedt treten zum 1.8.2022 folgende Satzungen in Kraft:

Die Benutzungsordnung für die Badestelle Sarstedter-Giftener See tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Die Neufassung der Hundesteuersatzung tritt zum 1.1.2023 in Kraft. 

Alle Satzungen sind zusätzlich veröffentlicht unter www.sarstedt.de/Politik_Buergerservice/Ortsrecht/

              

      

Öffentliche Bekanntmachung über die Mäh- und Krautungsarbeiten an und in den Gewässern II. Ordnung und die Gewässerschau 2022


Der Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52) führt in der Zeit vom

15. Juli 2022 bis 28. Februar 2023

umfangreiche Mäh- und Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durch.

Es werden zunächst die Böschungen, der zu unterhaltenen Gewässerabschnitten gemäß Unterhaltungsplan und unter Beachtung zahlreicher rechtlicher Belange gemäht. Auf diese Weise kann der ordnungsgemäße Wasserabfluss in den Gewässern sichergestellt werden. Gleichzeitig wird ein Großteil der ökologisch bedeutsamen Flora und Fauna im Gewässer belassen. Dies trägt zur natürlichen Entwicklung der Gewässer bei − insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt.

Die Nachmahd bzw. das Krauten von Gewässersohle und unterer Böschung mittels Mähkorb darf im Regelfall ab dem 1. Oktober erfolgen. Zur Gewährleistung einer gewässer-schonenden Unterhaltung werden, basierend auf den örtlichen Gegebenheiten und unserer Unterhaltungsrahmenpläne, nur bestimmte Gewässerabschnitte gemäht.

Während der Zeit der Unterhaltung muss in einem 5 m breiten Streifen ab oberer Bö-schungskante des Gewässers für Arbeitsgeräte befahrbar sein (§ 8 Unterhaltungsverordnung). Außerdem wird gemäß § 77 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) das anfallende Mähgut auf den anliegenden Flächen in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche für eine einfacherer Einarbeitung zerkleinert/gemulcht.

Wird zum Zeitpunkt der Unterhaltung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertrags-einbußen minimiert werden. Dieser ist dem Verband rechtzeitig anzuzeigen. Ist dieses nicht der Fall, müssen die An- und Hinterlieger gemäß § 77 NWG die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Es ist in unser aller Interesse, wenn die für uns arbeitenden Fachfirmen von der laut NWG möglichen Regelung, der Ablage des Mähgutes in die Kultur, keinen Gebrauch machen müssten. Da es sich allerdings auch in dieser Unterhaltungsperiode nicht vermeiden lässt, dass schon bestellte Ackerflächen durch ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden, appellieren wir hiermit erneut an alle betroffenen Flächenbewirtschaftende, zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser mehrjährige Gewässerschutzstreifen auf Ackerland entlang von Gewässern einzurichten.

Abschließend müssen wir, wie in den Vorjahren, darauf hinweisen, dass für den Zeit-raum vom 15.7.2022 – 28.02.2023 An- und Hinterlieger nach der Unterhaltungsverordnung der Region Hannover das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten zu dulden haben. Vorhandene Querzäune sind von den Anliegern mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist. Deshalb werden, falls Schäden durch das Nichtvorhanden-sein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, diese vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen.

Die diesjährige Gewässerschau findet in der Zeit vom

22. November bis 01. Dezember 2022

statt. Die Begehungspläne und Informationen zum Ablauf werden ab circa Anfang November auf unserer Homepage (glv52.de) einsehbar sein.

Eine Übersicht mit Bezirken, die geschaut werden sollen, steht - unter Vorbehalt - zum Download bereit. 

Wir bitten zu beachten, dass Grundstückseigentümer*innen oder Flächenbewirtschaftende von Anliegergrundstücken an den Verbandsgewässern, nach §§ 26 und 33 Wasserverbandsgesetz den Schauführern:innen, Schaubeauftragten, Behördenvertretern:innen und Verbandszugehörigen Zutritt zu den Gewässern zu gewähren haben.

Barsinghausen, im Juni 2022

gez. E. Baumgarte       gez. M. Salchow

Verbandsvorsteher      Geschäftsführerin

Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine (GLV 52)  

     

       

Satzung

über die Festlegung von Schulbezirken

für den Grundschulbereich in der Stadt Sarstedt

Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 10.05.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmung

Schulbezirke sind gemäß § 63 Abs. 2 NSchG für alle Schulen im Primarbereich unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung festzulegen. Nach Einführung verbindlicher Schulbezirke können Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nur die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gestattet ist.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Satzung über die Festlegung von Schulbezirken gilt für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2022/2023 eingeschult werden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler gelten die bisherigen Schulbezirke weiter.

§ 3

Regenbogenschule

Der Schulbezirk für die Regenbogenschule – Offene Ganztagsgrundschule der Stadt Sarstedt – umfasst aus der Kernstadt die Bereiche, die nicht gem. § 4 dieser Satzung dem Schulbezirk der Grundschule Kastanienhof zugeordnet sind.

§ 4

Grundschule Kastanienhof

Der Schulbezirk für die Grundschule Kastanienhof – Offene Ganztagsgrundschule der Stadt Sarstedt – umfasst die Gebiete der Ortschaften Giften, Gödringen, Heisede, Hotteln, Ruthe und Schliekum sowie aus der Kernstadt die Straßen Alter Tonweg, Am Boksberg, Am Dehnenberg, Am Klärwerk, Am Teinkamp, Am Wellbrunnen, An der Bahn, Auf der Bleiche, Auf der Kassebeerenworth, Auf der Welle, August-Knoke-Platz, Bachstraße, Bahnhofstraße, Bischof-von-Ketteler-Platz, Bleekstraße, Bortumweg, Brickelweg, Brucknerweg,  Brückenstraße, Carl-Orff-Weg, Dachsteinweg, Dorothea-Simon-Straße, Edith-Weyde-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße, Gartenstraße, Giebelstiegstraße, Giesener Straße, Gleiwitzer Weg, Gluckweg, Glückaufstraße, Goethestraße, Gottfried-Keller-Straße, Graf-Zeppelin-Straße, Grasweg, Gutenbergstraße, Heimgartenstraße, Heinrich-Bormann-Ring, Heinrich-Heine-Straße, Helperder Straße, Hindemithweg, Holztorstraße, Hügelstraße, Humperdinckstraße, Im Mittelfelde, Jacobistraße, Karl-Schiller-Straße, Ladestraße, Lessingstraße, Liegnitzer Straße, Lönsstraße, Loeweweg, Lortzingstraße, Ludwig-Erhard-Ring, Matthias-Claudius-Straße, Max-Reger-Weg, Melitta-Bentz-Straße, Mörikestraße, Nordring, Oppelner Straße, Otto-Lilienthal-Straße, Paul-Gerhardt-Straße, Paul-Lincke-Straße, Querstraße, Richard-Strauss-Straße, Richard-Wagner-Straße, Röntgenstraße, Saganer Straße, Schillerstraße, Schützenstraße, Schumannstraße, Schweidnitzer Weg, Sperlingslust, Stormstraße, Triftstraße, Uhlandstraße, Venedig, Vereinsstraße, Vor den Furchen, Voss-Straße, Wellweg, Wenderter Straße, Wiedemannstraße, Wiesenstraße, Wilhelm-Busch-Straße, Wilhelm-Raabe-Straße, Worthstraße, Ziegelbrennerstraße, Ziegeleistraße.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sarstedt, den 10.05.2022

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

  

      

Ruhezeiten

Sommerliche Temperaturen und schönes Wetter laden zum Verweilen und Entspannen im Freien ein. Störend können dabei jedoch der durch Gartenarbeiten bedingte Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten oder andere Geräuschimmissionen empfunden werden. Um diese widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, bestehen zahlreiche gesetzliche Regelungen.

Die Stadt Sarstedt hat zur Vermeidung von Lärm Regelungen in der städtischen Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Im gesamten Stadtgebiet sind in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr (Nachtruhe) sowie in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Mittagsruhe) sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. Dieses gilt insbesondere für den Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Rasenmähern, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen, etc.).

Diese Regelungen gelten jedoch nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, also auch beispielsweise nicht für die Arbeiten des städtischen Bauhofs.

In Wohngebieten dürfen Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, dass für das Gerät das europäische Umweltzeichen vergeben worden und das Gerät mit diesem gekennzeichnet ist. Dann gelten wiederum die o.g. Regelungen zur Einhaltung von Nachtruhe und Mittagsruhe.

Zur Wahrung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses wird neben der Einhaltung der oben erläuterten Ruhezeiten zudem empfohlen, Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und vermeidbaren Lärm generell zu unterlassen.
    

    


 

   

Bekanntmachung

7. Nachtrag

zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und

Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung

(Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung)

der Stadt Sarstedt vom 16.12.2003

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgenden 7. Nachtrag beschlossen:

Artikel I

§ 13 „Gebührensätze“ erhält folgende Fassung:

Die Abwassergebühr beträgt

bei der Schmutzwasserbeseitigung 2,88 €/m³

bei der Niederschlagswasserbeseitigung 0,24 €/m²

Artikel II

Der 7. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Sarstedt tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Sarstedt, den 16.12.2021

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

    

            

B E K A N N T M A C H U N G

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung

nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes 

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. 

Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. 

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen haben. 

Widerspruch gegen die Weitergabe dieser Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sarstedt, Bürgercenter, Steinstraße 22, eingelegt bzw. abgegeben werden. 

Sarstedt, den 06.10.2021 

Stadt Sarstedt 

Die Bürgermeisterin

  

          

Ruhezeiten

Sommerliche Temperaturen und schönes Wetter laden zum Verweilen und Entspannen im Freien ein. Störend können dabei jedoch der durch Gartenarbeiten bedingte Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten oder andere Geräuschimmissionen empfunden werden. Um diese widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, bestehen zahlreiche gesetzliche Regelungen.

Die Stadt Sarstedt hat zur Vermeidung von Lärm Regelungen in § 5 der städtischen Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Im gesamten Stadtgebiet sind in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr (Nachtruhe) sowie in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Mittagsruhe) sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. Zu den Betätigungen, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können, gehört insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Rasenmähern, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen, etc.). Die städtischen Regelungen gelten aber nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, also auch beispielsweise nicht für die Arbeiten des städtischen Bauhofs.

In Wohngebieten dürfen Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, dass für das Gerät das europäische Umweltzeichen vergeben worden und das Gerät mit diesem gekennzeichnet ist. Dann gelten wiederum die o.g. Regelungen zur Einhaltung von Nachtruhe und Mittagsruhe.

Zur Wahrung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses wird neben der Einhaltung der oben erläuterten Ruhezeiten zudem empfohlen, Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und vermeidbaren Lärm generell zu vermeiden.

    

  

Bekanntmachung

Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018;

Entlastung der Bürgermeisterin;
Auslegung der Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamtes

Der Rat der Stadt Sarstedt hat in seiner Sitzung am 24.06.2021 entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) folgenden Beschluss gefasst:

       Die Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 werden beschlossen (§ 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG).

Zudem wurde entsprechend § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG folgender Beschluss gefasst:

       Der Bürgermeisterin Heike Brennecke wird gemäß § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10
       NKomVG die Entlastung für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 erteilt.

Die Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 mit den jeweiligen Schlussberichten des Rechnungsprüfungsamtes liegen gemäß §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG in der Zeit vom 08.07.2021 bis zum 16.07.2021 zur Einsichtnahme im Rathaus, Steinstraße 22, Zimmer 20, während der Dienstzeiten aus. Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen wird um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 05066 805-28 gebeten. Die Jahresabschlüsse können auch hier eingesehen werden.

Sarstedt, den 02.07.2021

Stadt Sarstedt

Die Bürgermeisterin

  

   

Bekanntmachung

Satzung für die Freiwillige

Feuerwehr Sarstedt

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.06.2021 die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sarstedt beschlossen.

Die Satzung kann während der Sprechzeiten montags bis freitags von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie dienstags von 14.30 Uhr – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr – 18.00 Uhr im Rathaus,  der Stadt Sarstedt, Fachbereich 1, Steinstraße 22, 31157 Sarstedt und unter www.sarstedt.de von jedermann eingesehen werden.

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sarstedt vom 1. Juli 2013 außer Kraft.

Die Satzung steht zum Download zur Verfügung. 

Sarstedt, den 01.07.2021

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

           

      

Bekanntmachung

Gebührenordnung der Stadtbücherei Sarstedt

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.03.2021 folgende Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sarstedt beschlossen:

§ 1

Gebühren und Entgelte

1.  Benutzungsgebühren

-         Jahresbenutzungsgebühr für Erwachsene                                      15,00 Euro

-         Jahresbenutzungsgebühr für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre     5,00 Euro

           sowie bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung:

-         Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre                                         5,00 Euro

-         Studentinnen und Studenten                                                         5,00 Euro

-         Auszubildende                                                                              5,00 Euro

-         freiwillige Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligen-
dienstleistende bis zum 25. Lebensjahr                                                     5,00 Euro

-         Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II
(SGB II), von Wohngeld (WoGG), von Sozialhilfe (SGB XII)
oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz                      5,00 Euro

2.  Leihgebühren

-        DVDs für 1 Woche                                                                         2,00 Euro

-        CDs für 2 Wochen (Erwachsene)                                                     2,00 Euro

-        CDs für 2 Wochen (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie
Ermäßigungsberechtigte)                                                                         1,00 Euro

-        Tonies für 2 Wochen                                                                      1,00 Euro

-        Toniebox für 2 Wochen                                                                   2,00 Euro

-        Bestellung von Medien im auswärtigen Leihverkehr                           1,00 Euro

 
Darüber hinaus sind Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in
Rechnung gestellt werden, von der Benutzerin / dem Benutzer zu tragen.

3.  Versäumnisgebühren bei Leihfristüberschreitung

-        Bücher und Gesellschaftsspiele je angefangene Woche                     0,50 Euro

-        DVDs je angefangene Woche                                                          2,00 Euro

-        CDs (Erwachsene) je angefangene Woche                                       2,00 Euro

-        CDs (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie
         Ermäßigungsberechtigte) je angefangene Woche                             1,00 Euro

-        Tonies je angefangene Woche                                                        1,00 Euro

-        Tonieboxen je angefangene Woche                                                 2,00 Euro

Zusätzlich für die

-         1. Mahnung                                                                                  2,50 Euro

-         2. Mahnung                                                                                  5,00 Euro

-         3. Mahnung                                                                                 10,00 Euro

-         Abholung von Medien durch Mitarbeitende, je Botengang                15,00 Euro

4.  Ersatzausstellung eines Benutzungsausweises  

-         für Erwachsene                                                                            3,00 Euro

-         für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre                                         1,00 Euro

-         für Ermäßigungsberechtigte                                                          1,00 Euro

5.  Kostenersatz, pauschal bei

-         kleineren Schäden an Büchern und Gesellschaftsspielen                   0,50 Euro

-         Beschädigung oder Verlust von CD- oder DVD-Hüllen                      3,00 Euro

-         Beschädigung eines Strichcodes                                                    0,30 Euro

-         Beschädigung Aufbewahrungsboxen für Tonies                               2,00 Euro

Beschädigung oder Verlust von Medien bzw. Medienteilen:
Kosten der Wiederherstellung oder der Ersatzbeschaffung
entsprechend des Neuwertes des Mediums bzw. des Medienteils.

6.  Fotokopien                                                                                     0,20 Euro 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sarstedt tritt mit Wirkung vom 01.05.2021in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.10.2010 außer Kraft.

Sarstedt, den 24.03.2021

STADT SARSTEDT

Die Bürgermeisterin

   

  

Bekanntmachung

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Sarstedt

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Sarstedt in seiner Sitzung am 24.03.2021 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Sarstedt beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1)      Die Stadtbücherei Sarstedt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Sarstedt.

(2)      Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung und Unterhaltung.

(3)      Jede Person ist berechtigt, die Stadtbücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu nutzen.

(4)      Die Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Benutzungsgebühren, Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 2

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

  § 3

Anmeldung

(1)      Für die Benutzung der Stadtbücherei sind eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzungsausweises erforderlich. Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments. Die Benutzerinnen und Benutzer bestätigen durch eigene Unterschrift, die Benutzungsordnung anzuerkennen.

(2)      Benutzerinnen und Benutzer unter 18 Jahren benötigen für die Anmeldung die schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters, die / der sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren verpflichtet.

(3)      Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Stadtbücherei Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift zeitnah mitzuteilen.

§ 4

Datenschutz

(1)      Um die Leistungen der Stadtbücherei Sarstedt anbieten zu können, ist es erforderlich, personenbezogene Kundendaten in einem automatisierten Verfahren (Bibliotheksinformationssystem) zu verarbeiten und zu speichern. Diese Daten werden ausschließlich zur Steuerung der Benutzung, der Ausleihe und des Mahnwesens der Stadtbücherei Sarsedt verwendet. Diese Stammdaten bestehen aus Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer und ggf. entsprechenden Angaben zu einer gesetzlichen Vertreterin / einem gesetzlichen Vertreter. Eine personenbezogene Auswertung der Nutzungsdaten findet nicht statt. Für statistische Zwecke werden anonymisierte Analysen durchgeführt. Außerdem werden Angaben bezüglich ausgeliehener Medien (Anzahl, Titel, Fristen, ggf. ausstehende Gebühren) erfasst. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

(2)      Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Benutzungsausweises werden die Stammdaten nach 15 Monaten gelöscht, sofern nicht offene Forderungen seitens der Stadtbücherei bestehen.

§ 5

Benutzungsausweis

(1)      Die Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ist nur mit einem gültigen Benutzungsausweis zulässig. Der Ausweis ist nur gültig nach Zahlung der Jahresbenutzungsgebühr. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr vom Tage der Ausstellung an bis zum letzten Kalendertag des Ausstellungsmonats im darauffolgenden Jahr. Sie wird um jeweils ein Jahr von der Zahlung einer weiteren Jahresbenutzungsgebühr an verlängert.

(2)      Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei Sarstedt. Sein Verlust ist der Stadtbücherei Sarstedt unverzüglich anzuzeigen. Die Stadtbücherei Sarstedt veranlasst dann eine Sperrung des Benutzungsausweises. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person bzw. die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter.

(3)      Für die Ausstellung eines neuen Benutzungsausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis wird eine Gebühr erhoben.

§ 6

Ausleihe, Leihfrist, Verlängerungen, Vorbestellungen

(1)      Gegen Vorlage des Benutzungsausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

Die Leihfrist beträgt für:

  • Bücher                                         4 Wochen
  • CDs                                             2 Wochen
  • DVDs                                           1 Woche
  • Gesellschaftsspiele                        4 Wochen
  • Tonieboxen                                   2 Wochen
  • Tonies                                          2 Wochen
  • Zeitschriften                                 1 Woche

Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

(2)      Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(3)      Den Benutzerinnen und Benutzern ist es nicht gestattet, Medien an Dritte weiter zu verleihen.

(4)      Die Stadtbücherei Sarstedt ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§ 7

Auswärtiger Leihverkehr

Im Bestand der Stadtbücherei Sarstedt nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliotheken gelten zusätzlich. Dabei entstehende Kosten hat die Benutzerin / der Benutzer zu tragen.

§ 8

Verspätete Rückgabe, Einziehung

(1)      Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Bei schriftlicher Mahnung und Einziehung von Medien werden zusätzliche Gebühren (Mahn- und Portokosten)erhoben.

(2)      Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingezogen.

§ 9

Behandlung der Medien, Haftung und Schadensersatz

(1)      Die Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung, Beschmutzung und Verlust ist die Benutzerin / der Benutzer schadenersatzpflichtig.

(2)      Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbücherei Sarstedt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

(3)      Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Stadtbücherei Sarstedt anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(4)      Vor jeder Ausleihe sind die Medien von den Benutzerinnen und Benutzern auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet die Benutzerin / der Benutzer, auch wenn sie / ihn kein Verschulden trifft.

(5)      Die Stadtbücherei Sarstedt haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien an Geräten oder sonstigen Gegenständen bei den Benutzerinnen und Benutzern entstehen.

§ 10

Verhalten in der Stadtbücherei Sarstedt, Hausrecht

(1)      Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder in der Nutzung der Stadtbücherei Sarstedt beeinträchtigt werden.

(2)      Personen, die unter gefährlichen ansteckenden Krankheiten leiden oder in deren Wohnungen gefährliche ansteckende Krankheiten auftreten, dürfen die Stadtbücherei Sarstedt in der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht betreten.

(3)      Tiere dürfen nicht in die Stadtbücherei Sarstedt mitgebracht werden.

(4)      Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen und Benutzer übernimmt die Stadtbücherei Sarstedt keine Haftung.

(5)      Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbücherei Sarstedt wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Personal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 11

Ausschluss von der Benutzung

Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei Sarstedt ausgeschlossen werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Sarstedt tritt mit Wirkung vom 01.05.2021in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.10.2010 außer Kraft.

Sarstedt, den 24.03.2021

STADT SARSTEDT

Die Bürgermeisterin

            

       


         


Bekanntmachung

Aus organisatorischen Gründen hat die Stadt Sarstedt, die Einsatzbereiche für die Straßenkehrmaschine geändert.

Ab Montag, dem 4. Mai 2020, wird die Kehrmaschine nicht wie bisher von Dienstag bis Samstag, sondern von Montag bis Freitag eingesetzt. Dieses hat zur Folge, dass die Kehrmaschine in einigen Straßen bzw. Stadt-/ Ortsteilen an anderen Tagen - als Sie es bisher gewohnt sind – eingesetzt wird. Zur Information haben wir den Ablaufplan in einer Übersicht zusammengestellt. In der linken Tabellenspalte lesen Sie, wo die Kehrmaschine bisher eingesetzt wurde, in der rechten Spalte sehen Sie, wo die Straßenreinigung ab dem 4. Mai 2020 durchgeführt wird.

Der Gesamtablaufplan steht zum Download bereit. 

Falls Sie Fragen zum Ablaufplan haben, steht Ihnen Jörg Woyda per E-Mail unter joerg.woyda@sarstedt.de zur Verfügung.

Sarstedt, den 29.04.2020

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin

 

   

 Nutzen Sie das Begrünungsförderprogramm der Stadt Sarstedt

Den Wert von schönen, großen Schattenbäumen konnte man in diesem Sommer besonders gut erleben. Manch einer mag da den Wunsch verspürt haben, mit einem eigenen schönen Baum auf den fortschreitenden Klimawandel reagieren zu wollen.

Da kommt das Begrünungsförderprogramm der Stadt Sarstedt gerade recht, denn jetzt beginnt langsam die beste Pflanzzeit.

Mit dem Begrünungsförderprogramm stellt die Stadt Sarstedt Feldhecken in der freien Landschaft, Streuobstbäume oder großkronige Laubbäume bestimmter Baumarten kostenlos zur Verfügung.
Während die Feldhecken in der freien Landschaft eher Landwirte oder Flurbereinigungsverbände betreffen, sind die großkronigen Laubbäume ein Angebot vornehmlich an den innerstädtischen Gartenbesitzer.
Wer also einen schönen einheimischen Laubbaum pflanzen will, wie z. B. Ahorn, Eiche, Linde oder Buche, bekommt diesen kostenlos. Auch möglich sind mittlerweile einheimische Baumarten mit einem höheren Wärmebedarf, wie z. B. Esskastanie, Elsbeere oder Speierling.
Einige fremdländische Baumarten, wie z. B. Amberbaum, Tulpenbaum oder Blauglockenbaum, runden das Angebot ab.

Weitere Informationen zu dem Begrünungsförderprogramm finden Sie hier oder Sie wenden sich direkt an das Bauamt der Stadt Sarstedt, unter Tel.: 05066 805-0. 

Sarstedt, 10.10.2018

Stadt Sarstedt
Die Bürgermeisterin