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Voraussetzungen 01.05.2024


  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben mit der aufnehmenden Einrichtung eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem Praktikum abgeschlossen.
  • Das Praktikum dient dazu, dass Sie sich Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignen.
  • Sie befinden sich im Studium in einem Drittstaat oder haben Ihr Studium nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung erfolgreich abgeschlossen.
  • Das Praktikum entspricht fachlich Ihrem Hochschulabschluss oder dem Studium.
  • Die aufnehmende Einrichtung verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung, die für den Lebensunterhalt des Ausländers/der Ausländerin während des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und für die Abschiebung entstehen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist für die gesamte Dauer des studienbezogenen Praktikums gesichert.