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Voraussetzungen 01.05.2024


Sie können an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teilnehmen, wenn

  • Sie Ihre Schulpflicht erfüllt haben, egal ob mit oder ohne Schulabschluss.
  • Sie noch keine Ausbildung gefunden und keine Perspektive haben, wie es in Zukunft weitergehen soll.
  • Ihre Eingliederung in eine betriebliche Berufsausbildung nicht mit ausbildungsbegleitender Unterstützung erreicht werden kann, zum Beispiel mit der Assistierten Ausbildung.
  • Sie lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.

Zum Personenkreis der Lernbeeinträchtigten zählen Sie, wenn

  • Sie die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, aber keinen Schulabschluss besitzen,
  • Sie eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen besucht haben oder
  • Sie trotz Hauptschul- oder vergleichbarem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung wahrscheinlich nicht erfolgreich absolvieren können.

Zum Personenkreis der sozial Benachteiligten zählen Sie,

  • wenn erhebliche soziale, persönliche und/oder psychische Belastungen vorliegen und die Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung deshalb nicht erreicht werden können.
  • Anhaltspunkte dafür können sein:
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • Leistungsschwächen (zum Beispiel Lese- und Rechtschreibschwäche)
  • Alleinerziehende
  • straffällig gewordene junge Menschen
  • junge Menschen, bei denen eine Suchtproblematik vorlag
  • junge Menschen mit Migrationshintergrund mit Sprachdefiziten oder bestehenden Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden Umfeld.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung fortsetzen wollen, weil Ihr betriebliches oder ein anderes außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, müssen Sie nicht zum Personenkreis der Lernbeeinträchtigten oder sozial Benachteiligten zählen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass Sie Ihre Ausbildung innerhalb des Vertragszeitraumes der Maßnahme beenden können und ein freier Platz vorhanden ist.

Besondere Voraussetzungen für Ausländerinnen oder Ausländer:

Als Ausländerin oder Ausländer können Sie die Förderung unter Berücksichtigung der bereits aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich bekommen, wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder arbeiten dürfen – es sei denn, es greifen gesetzlich vorgegebene Förderausschlüsse. Dies können Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihrem zuständigen Jobcenter erfragen.

Sie haben keinen Anspruch auf die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn Sie

  • vor maximal 5 Jahren nach Deutschland gekommen sind, um zu arbeiten, zu studieren oder eine Ausbildung zu machen,
  • gestattet oder geduldet sind.

Als neu einreisende förderungsberechtigte Ausländerin oder neu einreisender förderungsberechtigter Ausländer können Sie grundsätzlich nach einer Aufenthaltsfrist von 3 Monaten gefördert werden.