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Voraussetzungen 24.04.2024


Damit Sie die Erlaubnis erhalten können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen die Bodenschätze, die Sie suchen möchten, genau bezeichnen.
  • Das Feld, in dem aufgesucht werden soll, muss
    • einen Ausschnitt aus dem Erdkörper bilden, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs wie zum Beispiel Landes- oder Bundesgrenzen einen anderen Verlauf erfordern,
    • in einer Karte mit einem geeigneten Maßstab eingezeichnet sein und
    • in einer Karte eingezeichnet sein, die den Anforderungen der Unterlagen-Bergverordnung entspricht.
  • Sie müssen ein Arbeitsprogramm vorlegen, das die Art, den Zweck und den Umfang Ihres Vorhabens beschreibt.
  • Sie müssen sich verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Bergbehörde
    • die Ergebnisse Ihrer Erkundungsarbeiten unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der Behörde bekanntzugeben (Jahresbericht oder Endbericht),
    • andere Organisationen, die ebenfalls eine Aufsuchungserlaubnis besitzen und in ihren gewerblichen Erkundungsgebieten den gleichen Bodenschatz suchen, an Ihrem Erkundungsvorhaben zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen,
      • wenn Ihr Vorhaben wissenschaftlichen Zwecken dient: den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
      • wenn Ihr Vorhaben einer großräumigen Aufsuchung dient: den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
  • Sie, beziehungsweise Ihre Vertretungspersonen, müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bereitstellen können.
  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihr Erkundungsvorhaben die Suche und Förderung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet.
  • Ihr Erkundungsvorhaben darf keine Bodenschätze beeinträchtigen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.
  • Ihr Erkundungsvorhaben darf keine überwiegenden öffentlichen Interessen berühren, die die Suche im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen, beispielsweise Umwelt- und Tierschutz.