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Das Innerstebad schließt heute - Donnerstag, 2. Mai - bereits um 16 Uhr.
02.05.2024
(Sarstedt) Aufgrund personeller Engpässe schließen das Hallenbad und die Sauna heute (Donnerstag, 2. Mai) bereits um 16 Uhr.
Letzter Einlass ist jeweils eine Stunde vor Betriebsende, in der Sauna zwei Stunden vor Betriebsende. Badeschluss 30 Minuten vor Betriebsende.
Wir bitten um Verständnis!
Letzter Einlass ist jeweils eine Stunde vor Betriebsende, in der Sauna zwei Stunden vor Betriebsende. Badeschluss 30 Minuten vor Betriebsende.
Wir bitten um Verständnis!
Innerstebad Sarstedt: Am 6. Mai beginnt die Sommersaison. Das Freibad bleibt noch geschlossen.
02.05.2024
(Sarstedt) Mit den ersten sonnigen Tagen steigt die Vorfreude auf die bevorstehende Sommerzeit. Am Montag, 6. Mai, um 10 Uhr, beginnt offiziell die Sommersaison im Innerstebad Sarstedt, allerdings bleibt das Freibad vorerst noch geschlossen.
„Ab kommenden Montag gelten in unserem Hallenbad und in der Sauna wieder die Sommer-Öffnungszeiten, d.h. montags von 10 bis 20 Uhr, ... mehr
„Ab kommenden Montag gelten in unserem Hallenbad und in der Sauna wieder die Sommer-Öffnungszeiten, d.h. montags von 10 bis 20 Uhr, ... mehr
Europawahl am 9. Juni 2024; Hinweise zur Wahlbenachrichtigung, zur Briefwahl und Öffnungszeiten Briefwahlbüro
02.05.2024
(Sarstedt) Europawahl am 9. Juni 2024; Hinweise zur Wahlbenachrichtigung, zur Briefwahl und Öffnungszeiten Briefwahlbüro
Per Stichtag 28.04.2024 wurde das Wählerverzeichnis für die Europawahl erstellt. Die Wahlbenachrichtigungen werden bis zum 19.05.2024 zugestellt.
Hinweise zur Briefwahl
Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche ... mehr
Per Stichtag 28.04.2024 wurde das Wählerverzeichnis für die Europawahl erstellt. Die Wahlbenachrichtigungen werden bis zum 19.05.2024 zugestellt.
Hinweise zur Briefwahl
Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche ... mehr
Gebühren
02.05.2024
Gebühr: 13,00 Euro
Ausstellung des BehördenführungszeugnissesGebühr: 38,00 Euro
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur FahrgastbeförderungGebühr: 42,60 Euro
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Ausstellung des BehördenführungszeugnissesGebühr: 38,00 Euro
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur FahrgastbeförderungGebühr: 42,60 Euro
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Rechtsgrundlage
02.05.2024
Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Anhang XVI Abschnitt 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Leistungsbeschreibung
02.05.2024
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
(Siehe auch: Personenverkehr: genehmigen - Beförderung)
Voraussetzung
Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen
(Siehe auch: Personenverkehr: genehmigen - Beförderung)
Voraussetzung
Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen
Bemerkungen
02.05.2024
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Fachlich freigegeben durch
02.05.2024
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Welche Fristen muss ich beachten?
02.05.2024
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge / Formulare
02.05.2024
Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
02.05.2024
Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis (für Taxi Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre und für Krankenkraftwagen Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr)
Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt, falls kein Personalausweis vorgelegt werden kann
Ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung ... mehr
Verfahrensablauf
02.05.2024
Wenn Sie bei der zuständigen Stelle die Registrierung oder Zulassung zum Verbringen tierischer Nebenprodukte in einen anderen Mitgliedstaat beantragen, wird diese den Antrag zeitnah bearbeiten.
Rechtsgrundlage
02.05.2024
§ 48 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
Leistungsbeschreibung
02.05.2024
Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in einen anderen Mitgliedstaat der EU durchführen möchten, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Registrierung oder Zulassung bei der zuständigen Stelle beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
02.05.2024
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der den Hauptwohnsitz ist.