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Voraussetzungen

05.04.2024

Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates. Sie können Ihren Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherungsschutz) für die gesamte Dauer des Freiwilligendienstes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und ... mehr

Fachlich freigegeben durch

05.04.2024

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Was sollte ich noch wissen?

05.04.2024

Einen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Die Aufenthaltserlaubnis gilt nur für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, ist dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen. Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei ... mehr

Was sollte ich noch wissen?

05.04.2024

Einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Die Aufenthaltserlaubnis gilt nur für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, ist dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen. Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. ... mehr

Welche Fristen muss ich beachten?

05.04.2024

Antragsfrist: Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis – in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Antritt Ihres Freiwilligendienstes – beantragt werden.
Geltungsdauer: Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes erteilt, der zwischen sechs und 18 Monate dauern kann.
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An wen muss ich mich wenden?

05.04.2024

Zuständige Stelle für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Welche dies ist, kann hier online ermittelt werden:
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/


Rechtsgrundlage

05.04.2024

§ 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Bearbeitungsdauer

05.04.2024

Etwa 6 bis 8 Wochen
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Fachlich freigegeben am

05.04.2024

05.04.2024

Verfahrensablauf

05.04.2024

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein nationales Visum für Deutschland beantragen. Kein Visum benötigen neben EU- und EWR-Bürgern die Staatsangehörigen von Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Nach Ihrer Einreise müssen Sie sich ... mehr

Anträge / Formulare

05.04.2024

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Leistungsbeschreibung

05.04.2024

Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in sozialen, kulturellen oder ökologischen Einrichtungen in Deutschland. Das sind zum Beispiel Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Forstämter, Theater, Museen, Sportvereine und vieles mehr.
Der Bundesfreiwilligendienst dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate ... mehr

Unterstützende Institutionen

05.04.2024

Webseite des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Rechtsbehelf

05.04.2024

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt. Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Welche Gebühren fallen an?

05.04.2024

Gebührenhöhe (fix):
100,00 Euro bei volljährigen Antragstellern 50,00 Euro bei minderjährigen Antragstellern
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
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