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Zuständige Stelle
01.05.2024
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Welche Gebühren fallen an?
01.05.2024
Ausstellung Bescheinigung: EUR 10,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Gebühr: 10,00 Euro
Für die Ausstellung der Bescheinigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Gebühr: 10,00 Euro
Für die Ausstellung der Bescheinigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Anträge / Formulare
01.05.2024
Onlineverfahren vereinzelt möglich
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Fachlich freigegeben durch
01.05.2024
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Anträge / Formulare
01.05.2024
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja
Fachlich freigegeben durch
01.05.2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
An wen muss ich mich wenden?
01.05.2024
Die Änderungen werden von der zuständigen Gemeinde (Standesamt oder Meldebehörde) entgegengenommen und bearbeitet.
Welche Gebühren fallen an?
01.05.2024
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
01.05.2024
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Rechtsgrundlage
01.05.2024
§ 16d Absatz 3 Aufenthaltsgesetz
Voraussetzungen
01.05.2024
Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid ... mehr
Fachlich freigegeben am
01.05.2024
11.09.2020
Verfahrensablauf
01.05.2024
Sie müssen persönlich bei der Personalausweisbehörde vorsprechen.
Bei Anschriftsänderung: Wenden Sie sich an
die Personalausweisbehörde am Wohnsitz bei Umzug innerhalb der Gemeinde und bei Wegzug ins Ausland, die Personalausweisbehörde an neuen Wohnsitz bei Umzug in eine andere Gemeinde.
Bei Anschriftsänderung: Wenden Sie sich an
die Personalausweisbehörde am Wohnsitz bei Umzug innerhalb der Gemeinde und bei Wegzug ins Ausland, die Personalausweisbehörde an neuen Wohnsitz bei Umzug in eine andere Gemeinde.
Welche Gebühren fallen an?
01.05.2024
EUR 37,00 für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nichtzuständiger Behörde
EUR 30,00 Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
Anschriftsänderung: gebührenfrei
Gebühr: 37,00 Euro
für antragstellende Personen ab einschließlich 24 ... mehr
Anschriftsänderung: gebührenfrei
Gebühr: 37,00 Euro
für antragstellende Personen ab einschließlich 24 ... mehr
Fachlich freigegeben durch
01.05.2024
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat