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Verfahrensablauf

01.05.2024

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie ... mehr

Welche Fristen muss ich beachten?

01.05.2024

Klagefrist: 1 Monat


Rechtsbehelf

01.05.2024

Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


An wen muss ich mich wenden?

01.05.2024

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde


Fachlich freigegeben am

01.05.2024

27.10.2020

Voraussetzungen

01.05.2024

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekanntgemacht worden sein.


Welche Fristen muss ich beachten?

01.05.2024

Die Unterlagen müssen ständig, d.h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.


Rechtsbehelf

01.05.2024

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt. Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Zuständige Stelle

01.05.2024

Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.


An wen muss ich mich wenden?

01.05.2024

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig. 


Rechtsgrundlage

01.05.2024

§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB

Fachlich freigegeben am

01.05.2024

05.11.2020

Rechtsgrundlage

01.05.2024

§ 21 Sozialgesetzbuch V (SGB 5)

Fachlich freigegeben durch

01.05.2024

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz


Rechtsgrundlage

01.05.2024

§ 16 d Absatz 1 i.V.m. § 16d Abs. 2 AufenthG
§ 16d Absatz 2 Aufenthaltsgesetz