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Teaser
01.05.2024
In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.
An wen muss ich mich wenden?
01.05.2024
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland:
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
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Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland:
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
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Welche Fristen muss ich beachten?
01.05.2024
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Fachlich freigegeben am
01.05.2024
27.10.2020
Fachlich freigegeben durch
01.05.2024
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Teaser
01.05.2024
Als Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte können Sie unter bestimmten Bedingungen deren Verlängerung beantragen
Fachlich freigegeben am
01.05.2024
03.09.2020
Leistungsbeschreibung
01.05.2024
Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden ... mehr
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden ... mehr
Fachlich freigegeben am
01.05.2024
23.11.2020
Rechtsgrundlage
01.05.2024
§ 41 Personenstandsgesetz (PStG)§ 5 Personenstandsverordnung (PStV)§ 46 Nr. 1 Personenstandsverordnung (PStV)§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Art 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Voraussetzungen
01.05.2024
Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Verfahrensablauf
01.05.2024
Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.
Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ... mehr
Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ... mehr
Leistungsbeschreibung
01.05.2024
Eine außerbetriebliche Berufsausbildung ist eine Alternative zu einer Ausbildung in einem Betrieb, wenn Sie noch keine Ausbildung gefunden haben und Sie keine Perspektive haben, wie es in Zukunft weitergehen soll.
Eine außerbetriebliche Berufsausbildung kommt für Sie auch dann in Frage, wenn Ihre betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung vorzeitig beendet wurde und die Aufnahme einer betrieblichen ... mehr
Eine außerbetriebliche Berufsausbildung kommt für Sie auch dann in Frage, wenn Ihre betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung vorzeitig beendet wurde und die Aufnahme einer betrieblichen ... mehr
Welche Gebühren fallen an?
01.05.2024
Kostenhöhe (fix):
100,00 bei volljährigen Antragstellern 50,00 bei minderjährigen Antragstellern
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
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100,00 bei volljährigen Antragstellern 50,00 bei minderjährigen Antragstellern
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
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Rechtsgrundlage
01.05.2024
§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Verlängerung der Auf-enthaltserlaubnis§ 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Mobiler-ICT-Karte§ 19 Absatz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Zustimmung zur Beschäftigung§ 10a Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer