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Suchergebnis (9510 Treffer)

Welche Gebühren fallen an?

01.05.2024

Bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fällig (bei Minderjährigen 50 Euro)
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Gebühr: 100,00 Euro
Bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis. Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.Gebühr: 50,00 Euro
Bei Minderjährigen

Anträge / Formulare

01.05.2024

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats

Teaser

01.05.2024

Sie können für die Suche nach einem Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von maximal neun Monaten beantragen.


Teaser

01.05.2024

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine schulische Berufsausbildung zu absolvieren.


Leistungsbeschreibung

01.05.2024

Pflegefamilien haben Anspruch auf Begleitung und Beratung, denn ihre Aufgaben und die an sie gestellten Anforderungen unterscheiden sich deutlich von denen einer Familie ohne Jugendhilfeauftrag. Sie erbringen als Privatpersonen einen öffentlichen Auftrag im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Sie verpflichten sich damit zur Kooperation im Rahmen der Hilfeplanung und der zwischen ihnen ... mehr

Leistungsbeschreibung

01.05.2024

Eine außerbetriebliche Berufsausbildung ist eine Alternative zu einer Ausbildung in einem Betrieb, wenn Sie noch keine Ausbildung gefunden haben und Sie keine Perspektive haben, wie es in Zukunft weitergehen soll.
Eine außerbetriebliche Berufsausbildung kommt für Sie auch dann in Frage, wenn Ihre betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung vorzeitig beendet wurde und die Aufnahme einer betrieblichen ... mehr

Fachlich freigegeben durch

01.05.2024

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


An wen muss ich mich wenden?

01.05.2024

Zuständige Gemeinde
Zuständige Gemeinde


Welche Gebühren fallen an?

01.05.2024

Kostenhöhe (fix):
100,00 bei volljährigen Antragstellern 50,00 bei minderjährigen Antragstellern
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
... mehr

Verfahrensablauf

01.05.2024

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Während ... mehr

Rechtsgrundlage

01.05.2024

§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Verlängerung der Auf-enthaltserlaubnis§ 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Mobiler-ICT-Karte§ 19 Absatz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Zustimmung zur Beschäftigung§ 10a Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Bearbeitungsdauer

01.05.2024

Dauer: ca. 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Fachlich freigegeben am

01.05.2024

05.11.2020

Welche Gebühren fallen an?

01.05.2024

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Gebühr: 25,00 - 30,00 Euro
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

Welche Fristen muss ich beachten?

01.05.2024

Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:
Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist
Längstens drei Jahre